Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 11.901,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.081,95 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend wird folgendes ausgeführt:
Nach dem dem § 32 Abs. 2 lit. f VBG entsprechenden
§ 37 Abs. 2 Z 5 des Gesetzes über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien (VBO 1979) kann die Gemeinde Wien das Dienstverhältnis kündigen, wenn sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten mit dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes unvereinbar ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt. Bei strafbaren Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem Zusammenhang stehen, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die genannten dienstlichen Belangnisse so weit berührt sind, daß dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (vgl. Arb. 10.212). Auch wenn es sich bei einer falschen Beweisaussage keineswegs um ein Bagatelldelikt handelt, rechtfertigt dieses einmalige strafbare Verhalten des Klägers außer Dienst und ohne jeden Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit auch im Hinblick auf sein Motiv - er wollte mit seiner Aussage seinem Vater in einem Strafverfahren helfen - in diesem besonderen Fall weder die Annahme, der Kläger werde auch in dienstlichen Belangen gegenüber Vorgesetzten die Unwahrheit sagen, noch ist die Tat - bei Bedachtnahme auf die Stellung des Klägers als Straßenbahnschaffner und das Motiv - geeignet, das Ansehen des Dienstes in der Öffentlichkeit ernstlich zu gefährden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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