Rechtssatz
Bei dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber nicht den Pensionsanspruch als solchen, sondern nur die einzelnen Pensionsraten im Auge. Mit dem Günstigkeitsprinzip ist daher nur eine Regelung vereinbar, auf Grund deren nicht der Pensionsanspruch an sich in die Abfertigung einzurechnen ist, sondern nur diejenigen Pensionsbezüge, die während der Zeit, für die die Abfertigung bestimmungsgemäß reicht, fällig werden.
9 ObA 86/02s | OGH | 02.10.2002 |
Auch; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch auf die gesetzliche Anrechnungsbestimmung des § 2 Abs 2 ArbAbfG anzuwenden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20010523_OGH0002_009OBA00224_00G0000_001