OGH 9ObA2226/96k

OGH9ObA2226/96k25.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Daniela S*****, Friseurin, ***** vertreten durch Dr.Hans Werner Mitterauer, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, dieser vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Hermann S*****, Friseurmeister, ***** vertreten durch Dr.Günther Pullmann, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert S 30.000,--), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Juni 1996, GZ 11 Ra 134/96x-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Februar 1996, GZ 20 Cga 174/95f-7, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachten Rekursgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bzw allenfalls der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor, da die Entscheidung, welche Beweise aufzunehmen sind, den Tatsacheninstanzen vorbehalten sind. Soweit das Berufungsgericht mangels vollständiger Beweisaufnahme den Sachverhalt noch für ergänzungsbedürftig hält, kann der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, den erteilten Aufträgen nicht entgegentreten.

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die spätere Bekanntgabe der Schwangerschaft im Sinne des § 10 Abs 2 MuttSchG nach den bisherigen Feststellungen verspätet erfolgte, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen des Rekurswerbers, die Klägerin habe ihn von ihrer Schwangerschaft nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt, ist ergänzend entgegenzuhalten:

Nach den (noch unvollständigen) Feststellungen erhielt die Klägerin aufgrund ihres Arztbesuches an einem Donnerstag Kenntnis von ihrer Schwangerschaft. Abgeschen davon, daß der Samstag für sie kein Arbeitstag war (S 57), befand sie sich anschließend von Freitag bis Sonntag im Krankenstand. Nach entsprechender Information durch die Arbeiterkammer begab sie sich am Montag in den Betrieb des Beklagten, wo sie der Gattin des Beklagten mitteilte, daß sie schwanger sei.

Geht man von den bereits in der Entscheidung 9 Ob A 215/90 (DRdA 1991/33 [krit Petrovic] = Arb 10.895 mwH) dargelegten Grundsätzen aus, wonach unter anderem eine bloß telefonische Mitteilung allein noch nicht ausreichend gewesen wäre (so auch Grillberger in FS Strasser (1983), Mutterschutzrechtliche Mitteilungs- und Nachweispflichten der Arbeitnehmerin 241 ff, 250 ff), bildet der Krankenstand neben der vormaligen Unkenntnis der Schwangerschaft einen weiteren Hinderungsgrund, nach dessen Wegfall die Bekanntgabe unmittelbar nachgeholt wurde. Insoweit käme aber auch dem Einwand des Beklagten, der Klägerin sei es wohl möglich gewesen, dritten Personen noch vor seiner Gattin persönlich Mitteilung von der Schwangerschaft zu machen, zusätzliche Erheblichkeit zu. Ansonsten hätte auch eine noch am Freitag abgesandte schriftliche Bekanntgabe keine frühere Mitteilung bewirken können (Arb 10.895 mwH), sodaß die am Montag erstattete Meldung noch als rechtzeitig angesehen werden müßte.

Die Kostenentscheidung ist im § 52 ZPO begründet.

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