European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:009OBA00022.25P.1218.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Arbeitsrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.000,75 EUR (darin enthalten 166,79 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger ist seit 1. 10. 2015 bei der Beklagten als Facharzt beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis sind die Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 („VBO 1995“), der Dienstordnung 1994 („DO 1994“) und der Besoldungsordnung 1994 („BO 1994“) anzuwenden.
[2] Der Kläger war zuvor von 9. 3. 2001 bis 31. 5. 2001 und vom 4. 10. 2004 bis 31. 3. 2005 als „Facharzt in Ausbildung“ tätig. Von 1. 6. 2006 bis 31. 5. 2007, 1. 6. 2007 bis 30. 4. 2008, 2. 5. 2008 bis 31. 8. 2009 und 1. 9. 2009 bis 30. 9. 2015 war er als Facharzt bei verschiedenen Einrichtungen beschäftigt.
[3] Mit Dienstbeginn 1. 10. 2015 wurde der Kläger nach dem Dienstvertrag in das Schema IV KAV Verwendungsgruppe A3 eingereiht. Mit Schreiben vom 17. 1. 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihm gemäß § 14 DO 1994 iVm § 18 VBO 1995 mit Wirksamkeit vom 1. 10. 2015 die Zeiten seiner früheren Tätigkeit als Facharzt und als Facharzt in Ausbildung auf sein Besoldungsdienstalter angerechnet würden. Die besoldungsrechtliche Stellung zum 1. 10. 2015 wurde mit „Schema IV KAV, Verwendungsgruppe A3, Gehaltsstufe 6“, das Besoldungsdienstalter mit 10 Jahren, 0 Tagen, 0 Monaten angegeben.
[4] Mit Mitteilung vom 6. 10. 2022 gab die Beklagte dem Kläger sein Besoldungsdienstalter zum 1. 10. 2015 mit 8 Jahren, 0 Monaten, 0 Tagen bekannt. Die Vordienstzeiten seien aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen (§ 18 VBO 1995 iVm § 15c DO 1994) amtswegig neu berechnet worden. Weiters heißt es:
„Nach der neuen Rechtslage sind bis zum Tag vor der Aufnahme in den Dienst zur Stadt Wien folgende Zeiten anrechenbar:
Beginn | Ende | Beurteilung der Vordienstzeit | Im Ausmaß von | ||
| J | M | T | ||
01.06.06 | 30.04.08 | Gleichwertige Tätigkeit | 01 | 11 | 00 |
02.05.08 | 31.08.09 | Gleichwertige Tätigkeit | 01 | 03 | 30 |
01.09.09 | 30.09.15 | Gleichwertige Tätigkeit | 06 | 01 | 00 |
Gleichwertige Tätigkeiten können unbegrenzt angerechnet werden. Andere berufseinschlägige Tätigkeiten können nur bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren angerechnet werden. In dieses Höchstausmaß sind Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit einzurechnen.
Daraus ergibt sich nach der neuen Rechtslage ein Besoldungsdienstalter am Tag der Aufnahme von 08 Jahren, 00 Monaten, 00 Tagen.
Ihr bisheriges Besoldungsdienstalter verringert sich daher um 02 Jahre, 00 Monate, 00 Tage.
Wenn sich Ihr Besoldungsdienstalter verringert, bleibt Ihre aktuelle besoldungsrechtliche Stellung (Einstufung in das Gehaltsschema) gleich und Sie müssen auch für vergangene Zeiträume nichts zurückzahlen. (...) Ihr neues Besoldungsdienstalter wird aber für zukünftige Vorrückungen in die nächste Gehaltsstufe und sonstige vom Besoldungsdienstalter abhängige Verbesserungen berücksichtigt, (...).“
[5] In der Information der Beklagten für den Auszahlungsmonat 6/2023 war neben dem „Schema IVA“, der „Verwendungsgruppe A3“ und der „Gehaltsstufe 9“ der nächste Vorrückungstermin – statt wie bisher mit 1. 10. 2023 – mit 1. 10. 2025 angegeben.
[6] Der Kläger begehrte die Feststellung, dass sein Besoldungsdienstalter zum 1. 10. 2015 10 Jahre, 0 Monate, 0 Tage betrage. Bei der amtswegig erfolgten Neuberechnung von Vordienstzeiten seien ihm lediglich die vorangehenden Tätigkeiten als Facharzt angerechnet worden. Daraus ergebe sich nach Ansicht der Beklagten ein Besoldungsdienstalter von 8 Jahren. Tatsächlich betrage aber schon die Summe dieser Tätigkeiten 9 Jahre, 3 Monate und 30 Tage. Zudem habe er seine Ausbildungszeit beim Bund verbracht. Aus dem von der Beklagten herangezogenen § 40e BO 1994 ergebe sich nicht, dass lediglich eine Anrechnung von 8 Jahren anstelle des Höchstausmaßes von 10 Jahren gemäß § 14 Abs 3 DO 1994 iVm § 18 Abs 1 VBO 1995 vorzunehmen sei. Regelungszweck des § 15c DO 1994 sei die Schaffung zusätzlicher Möglichkeiten der Anrechnung von Vordienstzeiten aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs betreffend Altersdiskriminierung gewesen, nicht der Vordienstzeiten, die grundsätzlich vorbehaltlos anzurechnen seien, nachträglich zu streichen und dies mit fehlender Berufseinschlägigkeit zu begründen.
[7] Die Beklagte bestreitet und wendet ein, § 15c DO 1994, der gemäß § 18 VBO 1995 auch für Vertragsbedienstete zur Anwendung komme, sehe vor, dass bei Vertragsbediensteten, deren Vordienstzeiten in einer nach dem 31. 7. 2015 geltenden Fassung auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden seien, eine Neufestsetzung zu erfolgen habe. Dabei seien beim Kläger nicht nur 8 Jahre, sondern 9 Jahre, 3 Monate und 30 Tage berücksichtigt worden. Davon ausgehend ergebe sich der Stichtag für die Einstufung – rückgerechnet vom Eintrittstag 1. 10. 2015 – mit 1. 6. 2006. Unter Berücksichtigung der zweijährigen Vorrückungen wäre der Kläger zum Eintrittsstichtag gemäß § 15 Abs 2 DO 1994 prinzipiell in die Gehaltsstufe 5 der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III einzustufen gewesen. Bei Fachärzten sei allerdings zusätzlich die Überleitung gemäß § 40e Abs 3 BO 1994 zu berücksichtigen. Daraus ergebe sich eine Einordnung in der Verwendungsgruppe A3, Gehaltsstufe 2. Darüber hinaus sehe § 40e Abs 4 BO 1994 vor, dass Beamte (bzw Vertragsbedienstete), die anlässlich der Überleitung gemäß Abs 3 in die Beamtengruppe der Fachärzte des Gesundheitsverbunds eingereiht würden, zusätzliche 6 Jahre zur Festlegung der Gehaltsstufe erhielten. Daraus habe sich für den Kläger eine Einstufung in die Verwendungsgruppe A3, Gehaltsstufe 5 ergeben.
[8] Die Festlegung des Besoldungsdienstalters erfolge nach § 40e Abs 5 BO 1994, wonach dieses bei linear übergeleiteten Beamten (oder Vertragsbediensteten) jener Zeitspanne entspreche, die erforderlich sei, um von der Gehaltsstufe 1 die aufgrund der Überleitung festgestellte besoldungsrechtliche Stellung zu erreichen. Dieser Zeitraum betrage im konkreten Fall 8 Jahre. Es seien daher sämtliche gleichwertige Tätigkeiten angerechnet worden. Aus diesen errechne sich nach den gesetzlichen Bestimmungen das Besoldungsdienstalter demnach mit 8 Jahren.
[9] Das Erstgericht stellte fest, dass das Besoldungsdienstalter des Klägers zum 1. 10. 2015 10 Jahre, 0 Monate, 0 Tage beträgt. Der Kläger weise zumindest bis zum Höchstausmaß von 10 Jahren berufseinschlägige und gleichwertige Vordienstzeiten auf. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Vordienstzeiten und damit das Besoldungsdienstalter neu zu berechnen.
[10] Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Das einzige relevante Kriterium für die Anwendung des § 15c DO 1994 sei der Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses (nach dem 31. 7. 2015 und vor dem 31. 12. 2017). Eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung sei vom Obersten Gerichtshof unter anderem unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 29. 11. 2023, AZ G 323/2023, verneint worden, ebenso eine Altersdiskriminierung.
[11] Die Beklagte habe daher die besoldungsrechtliche Stellung des Klägers gemäß § 15c Abs 1 DO 1994 iVm § 18 VBO 1995 mit der Maßgabe neu festzusetzen gehabt, dass anstelle der bisher gemäß § 14 Abs 2, 3 und 7 DO 1994 angerechneten Vordienstzeiten die dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren auf die Dienstzeit anzurechnen seien. Diese sei nach der mit dem konkreten Dienstposten verbundenen Tätigkeit, beim Kläger als Facharzt, zu beurteilen. Die Beklagte habe die gleichwertigen Tätigkeiten des Klägers dabei zur Gänze (9 Jahre, 3 Monate und 30 Tage) angerechnet und der Einstufung zugrunde gelegt. Die Zeiten der Facharztausbildung des Klägers stellten dagegen keine gleichwertigen und damit keine anrechenbaren Zeiten dar.
[12] Weiters sei zu berücksichtigen, dass das Gesetz – jedenfalls bei Fachärzten – zwischen der Anrechnung der Vordienstzeiten und der Ermittlung des Besoldungsdienstalters differenziere. Das Besoldungsdienstalter des Klägers sei nach § 40e BO 1994 zu ermitteln gewesen. Dieses betrage in den Verwendungsgruppen A3 am Beginn der ersten Gehaltsstufe 0 Jahre zuzüglich der 2 Jahre gemäß der Vorrückung nach § 11 Abs 2 BO 1994. Dazu habe die Beklagte 6 Jahre aufgrund der Tätigkeit als Facharzt (§ 40e Abs 3 BO 1994) gerechnet, sodass sich das Besoldungsdienstalter mit 8 Jahren, 0 Monaten und 0 Tagen errechne. Der Berufung sei daher Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen.
[13] Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Ermittlung des Besoldungsdienstalters eines im Zeitraum vom 1. 8. 2015 (Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2015) bis 31. 12. 2017 bei der Beklagten aufgenommenen Facharztes nicht vorliege.
[14] Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidung des Berufungsgerichts dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben wird. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[15] Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[16] Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
[17] 1. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Beklagten begann am 1. 10. 2015. Für Vertragsbedienstete, die wie der Kläger bereits vor dem 1. 1. 2018 ihre Beschäftigung bei der Gemeinde Wien aufgenommen haben, gilt nicht das W-BedG (§ 1 Abs 1 W-BedG), sondern weiter das Gesetz über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien (VBO 1995).
[18] 2. Mit der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 LGBl 2019/63 schuf der Landesgesetzgeber mit §§ 15a bis 15c DO 1994 eine Regelung zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung von Beamten. Diese Bestimmungen sind (sinngemäß unter bestimmten Maßgaben) nach § 18 Abs 2 VBO 1995 auch für Vertragsbedienstete anwendbar. Für den konkreten Fall kommt nur eine Anwendung von § 15c DO 1994 in Betracht.
[19] § 15c Abs 1 DO 1994 lautet in der derzeit geltenden Fassung:
„Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der nicht gemäß § 49l der Besoldungsordnung 1994 in das Besoldungssystem der Dienstrechts-Novelle 2015 übergeleitet wurde und dessen Vordienstzeiten in unmittelbarer Anwendung des § 14 in einer nach dem 31. Juli 2015 geltenden Fassung auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurden, ist von Amts wegen mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass anstelle der bisher gemäß § 14 Abs. 2, 3 und 7 angerechneten Vordienstzeiten die dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit bis zu einem Höchstausmaß von zehn Jahren auf die Dienstzeit anrechenbar sind, wenn diese in einem Land, das Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, ausgeübt worden ist. (…) Die Berufseinschlägigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den der Beamte am Tag der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien innehatte.“
[20] Die seit Einführung der Bestimmung erfolgten Änderungen des Gesetzestextes haben für den konkreten Fall keine Relevanz.
[21] 3. Unstrittig wurde der Kläger nicht nach § 49l BO 1994 übergeleitet. Für die Anwendbarkeit des § 15c DO 1994 kommt es daher darauf an, ob beim Kläger „die Vordienstzeiten in unmittelbarer Anwendung des § 14 [DO 1994] in einer nach dem 31. Juli 2015 geltenden Fassung auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurden“.
[22] Die Revision vertritt dazu die Rechtsauffassung, dass aufgrund der für Fachärzte geltenden Sonderbestimmung des § 40e BO 1994 beim Kläger die Anrechnung der Vordienstzeiten nicht „in unmittelbarer Anwendung des § 14“ erfolgt sei, weshalb bei ihm die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 15c DO 1994 nicht vorlägen.
[23] Dabei differenziert der Kläger jedoch nicht ausreichend, worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat, zwischen Vordienstzeitenanrechnung und Besoldungsdienstalter.
[24] § 14 DO 1994 regelt sowohl die Anrechnung von Vordienstzeiten als auch das Besoldungsdienstalter. Nach § 14 Abs 1 DO 1994 umfasst das Besoldungsdienstalter, soweit sich aus (ua) § 40e BO 1994 nichts anderes ergibt, die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten (Dienstzeit) zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten. § 14 Abs 2 DO 1994 regelt, welche, dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten (Vordienstzeiten) auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind.
[25] Nach § 40e BO 1994 erfolgt daher zwar die Ermittlung des Besoldungsdienstalters abweichend von § 14 DO 1994. Die Bestimmung enthält jedoch keine eigenständige Regelung zur Bestimmung von Vordienstzeiten. Sie setzt vielmehr die schon erfolgte Ermittlung der Vordienstzeiten aufgrund der allgemeinen Regelung, damit konkret auf Basis von § 14 DO 1994, voraus. Auf dieser Grundlage erfolgt die Bestimmung des Besoldungsdienstalters, die Einreihung in die Verwendungsgruppe und die Überleitung nach § 40e Abs 3 BO 1994.
[26] Dies entspricht auch der mit der Einführung des § 15c DO 1994 verfolgten Intention des Gesetzgebers, die Gleichbehandlung sämtlicher von der Neuregelung betroffenen Bediensteten im Sinne einer Angleichung der besoldungsrechtlichen Stellung nach europarechtlichen Vorgaben (Erl BlgNR 36/2019, LG-985229-2019-LAT 5).
[27] Für eine von den allgemeinen Regeln abweichende Ermittlung der anrechenbaren Vordienstzeiten gerade für Fachärzte bietet das Gesetz weder für die Zeit vor Inkrafttreten der Novelle LGBl 2019/63 noch danach eine Grundlage und ist auch ein sachlicher Grund nicht ersichtlich.
[28] 4. Damit ist aber auch beim Kläger die Anrechnung der Vordienstzeiten „in unmittelbarer Anwendung des § 14 DO 1994“ – unstrittig in einer nach dem 31. 7. 2015 geltenden Fassung – erfolgt und hatte demzufolge amtswegig eine Neuberechnung nach § 15c DO 1994 zu erfolgen.
[29] 5. Anrechenbar sind nach § 15c DO 1994 nur noch Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit, dies sind beim Kläger unstrittig jedenfalls die Zeiten, in denen er – unabhängig vom jeweiligen Dienstgeber – als Facharzt tätig war, insgesamt 9 Jahre, 3 Monate und 30 Tage.
[30] Die Zeiten der Ausbildung zum Facharzt sind entgegen der Revision dagegen nicht berufseinschlägig, ist einem Ausbildungsverhältnis doch üblicherweise immanent, dass vom Auszubildenden noch nicht alle Fähigkeiten erlangt und alle Berechtigungen erworben wurden, die für die spätere Tätigkeit maßgebend sind. Damit liegt aber jedenfalls keine qualitative Gleichwertigkeit vor.
[31] Soweit der Kläger zusätzlich eine Anrechnung der vor dem 18. Lebensjahr erbrachten Schulzeiten fordert, bietet das Gesetz, wie er selbst erkennt, dafür keine unmittelbare Grundlage. Eine Analogie setzt jedenfalls eine regelwidrige Gesetzeslücke voraus (RS0106092). Dem Gesetz liegt aber die offenkundige Absicht des Gesetzgebers zugrunde, keine anderen als berufseinschlägige Zeiten anrechnen zu wollen. Eine Lücke liegt damit nicht vor.
[32] 6. Ausgehend von den nunmehr aufgrund der Neuregelung anrechenbaren Vordienstzeiten von 9 Jahren, 3 Monaten und 30 Tagen ist das neue Besoldungsdienstalter zu ermitteln.
[33] Für Beamte des Schemas II KAV gilt nach § 15 Abs 2 DO 1994, dass die Anrechnung so vorzunehmen ist, als würde der Beamte in die Verwendungsgruppe A des Schemas II aufgenommen werden. Die besoldungsrechtliche Stellung und das Besoldungsdienstalter sind nach Maßgabe des § 40e BO 1994 zu ermitteln. Nach § 17 Abs 1 Z 1 VBO 1995 gilt dies für Vertragsbedienstete sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezeichnungen „Schema II KAV“, die Bezeichnungen „Schema IV KAV“, und an die Stelle der Bezeichnung „Beamtengruppe“ die Bezeichnung „Bedienstetengruppe“ tritt.
[34] Nach § 40e Abs 3 BO 1994 hat weiters bei Beamten, die bei der Aufnahme in die Verwendungsgruppe A3 einzureihen sind, eine Überleitung entsprechend der in dieser Bestimmung enthaltenen Tabelle zu erfolgen, dazu gehören auch Fachärzte (Anlage 1 zur BO 1994).
[35] 7. Für den Kläger bedeutet das zunächst, dass er als Facharzt und Vertragsbediensteter in das Schema IV KAV und in die Verwendungsgruppe A3 aufzunehmen wäre. Aufgrund der zuvor ermittelten anrechenbaren Vordienstzeiten wäre er in Zusammenhang mit der nach § 11 BO 1994 alle 2 Jahre zu erfolgenden Vorrückung in der Gehaltsstufe 5 einzureihen.
[36] Die so ermittelte Verwendungsgruppe A/Dienstklasse III/Gehaltsstufe 5 ist dann nach § 40e Abs 3 BO 1994 überzuleiten. Dies führt zu einer Einreihung in die Verwendungsgruppe A3/Gehaltsstufe 2.
[37] 8. Nach § 40e Abs 5 BO 1994 beträgt das Besoldungsdienstalter (ua) in der Verwendungsgruppe A3 am Beginn der ersten Gehaltsstufe 0 Jahre. Das Besoldungsdienstalter des gemäß Abs 3 leg cit in eine höhere als Gehaltsstufe 1 der Verwendungsgruppe A3 aufgenommenen Beamten entspricht im Zeitpunkt der Aufnahme der Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der Gehaltsstufe 1 (Beginn des 1. Tages) der betreffenden Verwendungsgruppe die sich aus Abs 2 bis 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs 2 BO 1994 zu erreichen. Für die Erreichung der Gehaltsstufe 2 sind dies 2 Jahre.
[38] Zusätzlich sieht § 40e Abs 4 BO 1994 vor, dass sich bei Beamten, die anlässlich der Überleitung gemäß Abs 3 leg cit in die Beamtengruppe der Fachärzte des Gesundheitsverbunds eingereiht werden, der nach Abs 3 ermittelte Zeitraum um 6 Jahre erhöht.
[39] Das bedeutet für den Kläger zusammengefasst, dass er aufgrund der Neubemessung der anrechenbaren Vordienstzeiten nach § 15c DO 1994 zum Beginn des Dienstverhältnisses ein Besoldungsdienstalter von 8 Jahren aufweist, was einer Einstufung in die Verwendungsgruppe A3/Gehaltsstufe 5 entspricht.
[40] 9. Richtig ist, dass das zu einer Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung des Klägers gegenüber dem nach der alten Rechtslage errechneten Besoldungsdienstalter führt. Eine solche Möglichkeit war vom Gesetzgeber auch bedacht worden, der dazu in den Materialien ausführte, dass für diese Fälle durch § 15c Abs 5 DO 1994 sichergestellt sei, dass sich die Verschlechterung nur bei zukünftigen Vorrückungen auswirke und keine Rückforderung für die vergangenen Zeiträume erfolgen dürfe (Erl BlgNR 36/2019, LG-985229-2019-LAT 5). In weiterer Folge hat der Gesetzgeber diese negativen Folgen zusätzlich dadurch abgefedert, dass die sich aus der Neufestsetzung ergebende Verringerung des Besoldungsdienstalters auch für die Zukunft nur im Höchstausmaß von 2 Jahren Berücksichtigung findet (vgl § 15c Abs 5 DO 1994 idF der 3. Dienstrechts-Novelle 2021 LGBl 2021/69), was aber für den Fall des Klägers ohne Bedeutung ist.
[41] 10. Soweit der Kläger geltend macht, dass es sich bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters nach § 40e BO 1994 um eine Pauschalbemessung handelt, ergibt sich aus den vorangehenden Ausführungen, dass diese Rechtsauffassung unrichtig ist. Dass das Besoldungsdienstalter des Klägers bei der erstmaligen Einstufung „pauschal“ bemessen worden wäre, entspricht nicht dem festgestellten Sachverhalt.
[42] 11. Zur vom Kläger geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des § 15c DO 1994 ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. 11. 2023, G 323/2023, eine Verfassungswidrigkeit ua des § 15c DO 1994 verneint hat. In seiner Begründung ist er zusammengefasst unter anderem davon ausgegangen, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Es bleibt vielmehr dem Gesetzgeber grundsätzlich unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Es steht dem Dienstgesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums grundsätzlich frei, die gehaltsrechtliche Stellung von Bediensteten (somit auch die Anrechnung von Vordienstzeiten) mit Wirkung für die Zukunft, also gemessen an der Lebensverdienstsumme, zu verschlechtern. Zu berücksichtigen ist, dass die Neuberechnung nach § 15c DO 1994 mit einer Berücksichtigung bloß „berufseinschlägiger“ Tätigkeiten – die eine Angleichung an § 7 W-BedG bezweckt – im Einzelfall sowohl zur Verbesserung als auch zur Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung im Hinblick auf die Vorrückung führen kann. Eine rückwirkende Verschlechterung (im Sinne einer Rückzahlung) ist gemäß (richtig:) § 15c Abs 5 DO 1994 jedenfalls ausgeschlossen; auch die bestehenden Gehälter bleiben unberührt, weil eine allfällige Verschlechterung des Besoldungsdienstalters lediglich zu einer späteren Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe führt. Darüber hinaus ist in dieser Bestimmung zur Vermeidung von Härtefällen als Begrenzung die Verringerung des Besoldungsdienstalters um höchstens zwei Jahre vorgesehen. Damit besteht jedenfalls ein angemessener Ausgleich zwischen den künftigen gehaltsrechtlichen Wirkungen einer allfälligen Verringerung des Besoldungsdienstalters und dem Interesse an der Wahrung des bestehenden Gehalts, sodass sich die Regelung in dieser Hinsicht als sachlich erweist (vgl Rn 2.3.1.f).
[43] Auch der Oberste Gerichtshof hat bereits dargelegt, dass er keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 15c DO 1994 hegt (8 ObA 26/24t).
[44] 12. Für den Kläger tritt durch die Neubemessung keine rückwirkende Verschlechterung ein, sondern ist damit zwar eine spätere Vorrückung verbunden, was sich aber – wie vom Verfassungsgerichtshof ausgeführt – im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers hält. Auch dem Argument des Vertrauens auf eine „bestimmte Einstufung“ und damit letztlich auf eine bestimmte „Lebensverdienstsumme“ ist der Verfassungsgerichtshof nicht gefolgt.
[45] Soweit der Kläger damit argumentiert, dass die Regelung gleichheitswidrig sei, ist schon nicht nachvollziehbar, auf welche Vergleichsgruppe er sich bezieht.
[46] Der Revision gelingt es damit nicht, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung zu wecken.
[47] 13. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Der Revision des Klägers gegen diese Entscheidung war nicht Folge zu geben.
[48] 14. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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