Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.791,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.131,90 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Revisionswerberin macht mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe dem bereits vom Erstgericht abgelehnten Antrag der beklagten Partei auf Einvernahme des Zeugen Mag.Helmut P*** nicht stattgegeben, einen Verfahrensmangel erster Instanz geltend, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde. Da die im § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, kann ein derartiger Mangel auch in Arbeitsrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RZ 1989/16).
Die von der beklagten Partei erhobene Rechtsrüge ist hingegen unzulässig, weil die im Verfahrens erster Instanz unterlegene beklagte Partei ihre Berufung nicht auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt hat und die Bekämpfung der erstgerichtlichen Feststellungen mit Verfahrens- und Beweisrüge erfolglos war, sodaß das Berufungsgericht zur Rechtsfrage nicht Stellung zu nehmen hatte. Die von der beklagten Partei in der Berufung versäumte Rechtsrüge kann in diesem Fall in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (JBl 1954, 516; JBl 1959, 458; zuletzt 9 Ob A 319/88).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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