9 ObA 219/90 | OGH | 19.12.1990 |
Veröff: EvBl 1991/60 S 278 = SZ 63/227 = RdW 1991,183 = ZAS 1991,201 (Sladecek) |
9 ObA 318/90 | OGH | 16.01.1991 |
Auch; Beisatz: Der Vertrag verschafft den begünstigten Angehörigen spätestens mit dem Tode des Dienstnehmers eigene durchsetzbare Ansprüche gegen den Dienstgeber. Auch der Anspruch auf Witwenpension (und Waisenpension) beruht noch auf den früheren Arbeitsleistungen des Dienstgebers und ist daher "von entgeltlicher Beschaffenheit". Für die Qualifikation des Anspruches bzw die Beurteilung der Verpflichtungen des Dienstgebers ist das Deckungsverhältnis zwischen dem die Witwenpension versprechenden Dienstgeber und dem Versprechensempfänger, nicht aber das Valutaverhältnis, also das andere Innenverhältnis zwischen Versprechensempfänger (Dienstnehmer und begünstigten Dritten, Witwe; frühere geschiedene Ehefrau) entscheidend. (T1) |
9 ObA 21/15a | OGH | 20.03.2015 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19901219_OGH0002_009OBA00219_9000000_001
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