Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes stimmt mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes überein, daß aus einer geringfügigen, hier vierzehntägigen im Interesse und auf Ersuchen des Arbeitnehmers aus Kulanz des Dienstgebers erfolgten Korrektur des Endtermines des Arbeitsverhältnisses nach einer ausgesprochenen Entlassung eine Änderung der Auflösungsart nicht abzuleiten ist (8 ObA 310/95 = DRdA 1996, 244 = WBl 1996, 208). Ob bis zum korrigierten Endtermin das Dienstverhältnis als befristetes Dienstverhältnis weiterbesteht, ist nicht von Bedeutung, weil es an der die geltend gemachten Ansprüche vernichtenden Beendigungsart des Dienstverhältnisses durch Entlassung nichts ändert. Ob die Äußerung des Klägers "Alter mach Dir nicht ins Hemd" im Einzelfall den Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung nach § 27 Z 6 AngG begründete, ist keine erhebliche Rechtsfrage.
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