Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.629,60 (darin S 771,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage der Anrechenbarkeit der Vordienstzeiten des Klägers als Arbeiter für die Bemessung seiner Abfertigung zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen, daß die Beklagte dem Kläger mit seinem Einverständnis vor und nach seiner Einstellung bereits Mitte des Jahres 1968 ausdrücklich und schriftlich zusicherte, daß er nach einjähriger Tätigkeit im Unternehmen wieder in den Genuß aller seiner alten Rechte gelange, die ihm durch die Stillegung der G*** UND M*** S*** AG verloren gegangen seien; er
solle wieder sämtliche Rechte erhalten, die er im früheren Betrieb bereits erworben habe. Diese umfassende Zusage der Berücksichtigung sämtlicher im früheren Betrieb schon erworbenen Rechte beinhaltete demnach auch eine arbeitsvertragliche Anrechnung der Vordienstzeiten für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche, da sie ohne näheren Hinweis auf die Art der dienstzeitabhängigen Ansprüche, für welche sie gelten soll, erfolgt ist (zuletzt 9 Ob A 100/89 ua). An dieser Rechtslage konnten der von der Beklagten erst im August 1972 einseitig ausgefolgte, die Anrechnung der Vordienstzeiten für die Abfertigung einschränkende "Aktenvermerk" und das an den Kläger gerichtete Schreiben nichts mehr ändern. Der Kläger hat dieser Einschränkung seiner Rechte nie ausdrücklich zugestimmt. Da aber bloßes Schweigen grundsätzlich keinen Erklärungswert hat (Koziol-Welser, Grundriß8 I 84) und im Arbeitsrecht auf die sich aus dem ungleichgewichtigen Charakter des Arbeitsverhältnisses ergebende besondere Situation der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers bei der Anwendung des § 863 ABGB Bedacht zu nehmen ist, könnte eine schlüssige Verschlechterungsvereinbarung zwischen den Parteien nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände vorlägen, die einen Verzicht des Klägers auf bereits erworbene Rechte unzweifelhaft erscheinen ließen (zuletzt 9 Ob A 114/89 ua). Dafür liegen insbesondere im Hinblick auf die schon im Jahre 1969 eingeführte kollektivvertragliche Abfertigung auch für Arbeiter von Glashütten keinerlei Anhaltspunkte vor. Abgesehen davon geht die Revisionswerberin so wie das Berufungsgericht davon aus, daß Anlaß für den Aktenvermerk war, daß Arbeitnehmer, die bereits durch das in Konkurs gegangene Unternehmen abgefertigt worden waren, nicht noch einmal abgefertigt werden sollten. Da der Kläger im Konkurs der G*** UND M*** S*** AG keine Abfertigung erhalten
hatte, sind Vorteilserwägungen über die Höhe fiktiver Abfertigungen ohne Belang.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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