Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist auch in Lohnverrechnungsfragen keine Tatsacheninstanz. Abgesehen davon ist der Arbeitnehmer berechtigt, ein Bruttoentgelt einzuklagen (SZ 54/169; Arb 7580, 7519). Der Beklagte kann aber auch zur Zahlung eines bestimmten Bruttobetrages abzüglich eines bestimmten Nettobetrages (oder umgekehrt) verurteilt werden (SZ 54/169, 4 Ob 151/77). Der Einwand der beklagten Partei mit dem - unstrittig - ausgezahlten und vom Kläger in Abzug gebrachten Nettobetrag seien alle offenen Forderungen getilgt, ist sowohl im Hinblick auf das Fehlen jeder nachvollziehbaren Konkretisierung als auch wegen des Zuspruchs eines von der beklagten Partei zunächst auch dem Grunde nach bestritten (AS 4) und daher in die Lohnberechnung nicht einbezogenen Entgeltteils (Lohn für den 1.4.1995) unschlüssig geblieben. Die erstmalig in der Revision vorgenommene Anführung der auf SV-Beiträge und Lohnsteuer entfallenden Abzüge ist als Verstoß gegen das Neuerungsverbot (§ 504 ZPO) unbeachtlich.
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