Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 399,74 (darin EUR 66,62 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1. 2. 1991 bis 31. 12. 1999 als Diplomkrankenpfleger in der Landesnervenklinik Gugging beschäftigt; das Dienstverhältnis endete durch Kündigung seitens des Dienstgebers. Seit 1992 hatte der Kläger ca 2 - 4 x jährlich Cannabis konsumiert, um dadurch arbeitsbedingten Stress aber auch Belastungen zu dämpfen, denen er durch eine lang dauernde Erkrankung seiner Mutter ausgesetzt war. Er hatte das Suchtgift in kleinen Dosen in Amsterdam und an einschlägigen Vertriebsorten in Wien erworben, in seiner Dienstwohnung aufbewahrt und dort alleine konsumiert, ohne dass unmittelbare Auswirkungen auf die Qualität seiner sonst ausgezeichneten Dienstverrichtungen erkennbar waren. Eine Weitergabe von Suchtmitteln wurde nicht festgestellt. Der Kläger war sich der möglichen strafrechtlichen Konsequenzen bewusst, dachte aber an keine dienstrechtlichen Auswirkungen. Im Juni 1999 erhielt die Kriminalabteilung bei der Sicherheitsdirektion Niederösterreich ein anonymes Schreiben, in welchem der Kläger des Suchtgifthandels bezichtigt wurde. Der durch Gendarmeriebeamte mit diesem Verdacht konfrontierte Kläger legte hinsichtlich des Suchtgiftbesitzes und -konsums ein Geständnis ab. Eine Nachschau in seiner Dienstwohnung führte zum Fund von 1,5 g Cannabiskraut. Im Hinblick auf diese geringe Menge und eine günstige Mitteilung der Bezirksverwaltungsbehörde iSd § 35 Abs 3 SMG wurde die Anzeige am 24. 3. 2000 von der Staatsanwaltschaft Korneuburg gem § 35 Abs 1 SMG vorläufig zurückgelegt.
Der von der Strafverfolgungsbehörde verständigte Dienstgeber sprach die Kündigung aus dem Grunde des § 61 Abs 2 lit e NÖ LVBG aus. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die einem Abfertigungsanspruch des Klägers schädliche Kündigung aus dem vorerwähnten Kündigungsgrund berechtigt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Vorweg ist der Einwand unverständlich, dass die Verständigung des Dienstgebers durch die Staatsanwaltschaft unzulässig gewesen wäre, zumal § 83 StPO dies ausdrücklich vorschreibt.
Weiters ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass gerade an Pfleger einer Anstalt, in welcher auch drogenabhängige Patienten behandelt werden, besondere Anforderungen im Umgang mit Suchtmitteln gestellt werden müssen, sodass es nicht darauf ankommt, dass der Kläger Suchtgift nur selbst konsumiert, nicht aber auch weitergegeben hat. Auch kann kein Zweifel daran bestehen, dass das ihm zur Last gelegte Verhalten geeignet war, einerseits dem Ansehen des Dienstgebers als Krankenhausträger zu schaden, aber auch seine eigene Autorität gegenüber Patienten zu untergraben.
Der Kläger, dem die Strafbarkeit seines Verhaltens bewusst war (AS 83), kann sich auch nicht auf ein Verhalten seines Dienstgebers berufen, aus dem er auf ein generelles Tolerieren von Suchtmittelkonsum schließen durfte. Nach den Feststellungen war es nämlich zum einen trotz eines entsprechenden Verdachtes nicht gelungen, den Nachweis des Suchtgiftkonsums durch andere Dienstnehmer der Anstalt zu erbringen (AS 85). Zum anderen steht aber auch gar nicht fest, dass die zur Setzung dienstrechtlicher Maßnahmen befugten Organe davon Kenntnis erlangt hätten.
Wenig zielführend ist letztlich der Vergleich des Suchtgiftkonsums mit Alkoholmissbrauch. Abgesehen davon, dass auch - selbst außerdienstlicher - Alkoholmissbrauch unter bestimmten Umständen den Kündigungsgrund nach § 61 Abs 2 lit e NÖ LVBG abgeben könnte, hat der Gesetzgeber durch das Verbot des Suchtgiftbesitzes eine so zwingende Wertung vorgenommen, dass rechtspolitische Erwägungen auf sich beruhen können. Das Vorbringen, dass Cannabiskonsum bereits breite soziale Akzeptanz gefunden habe, ist überdies weder notorisch noch das Ergebnis der Feststellungen, sondern nur eigene Spekulation. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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