Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.112,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.352,-- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die seit 1. Jänner 1993 beim Beklagten angestellte Revisionswerberin wurde am 22. Juli 1998 mit der Begründung entlassen, sie habe einen für 13. - 19. Juli 1998 gewährten Urlaub eigenmächtig um eine Woche verlängert.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die Entlassung rechtmäßig erfolgte, ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist festzuhalten:
Die Beweislast für einen Rechtfertigungsgrund, der das Entlassungsrecht des Arbeitgebers wegen des ansonsten pflichtwidrigen Fernbleibens des Angestellten von der Arbeit aufhebt, trifft den Angestellten. Dazu zählt auch das Vorliegen einer Urlaubsvereinbarung (ARD 4782/19/96). Da die Klägerin diesen Beweis für den Zeitraum 20.
- 26. Juli 1998 nicht erbringen konnte, war von der Rechtmäßigkeit der Entlassung auszugehen.
An der in der Revision bestrittenen "Intensität des Entlassungsgrundes" ist nicht zu zweifeln, zumal der Klägerin nach den Feststellungen von der Mutter des Beklagten für den Fall der eigenmächtigen Verlängerung des vereinbarten Urlaubs die Entlassung angekündigt worden war.
Die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Entlassung hat nur über Einwand des Arbeitnehmers zu erfolgen (Kuderna, Entlassungsrecht2 14). Einen solchen Einwand hat die Klägerin aber in erster Instanz nicht erhoben. Auf den erst im Rechtsmittelverfahren erhobenen Verspätungseinwand ist daher im Hinblick auf das Neuerungsverbot nicht einzugehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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