OGH 9ObA210/99v

OGH9ObA210/99v1.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Franz Höllebrand als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alfons M*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei M***** Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Anton Pokorny, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 309.840,46 brutto abzüglich S 21.788,90 netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Mai 1998, GZ 7 Ra 22/97z-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. September 1996, GZ 11 Cga 224/94d-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

13.725 (darin S 2.287,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers berechtigt war, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Der erkennende Senat hat bereits in seinem Aufhebungsbeschluß vom 25. Februar 1998, 9 ObA 307/97f, ausgeführt, daß das Faktum der Verschaffung eines Großhandelspreises für Beleuchtungskörper keine Verletzung des Konkurrenzverbotes darstellte und für sich allein genommen auch nicht geeignet war, eine Entlassung zu rechtfertigen. Es wurde auch darauf hingewiesen, daß lediglich für den Fall, daß das Berufungsgericht der Beweisrüge der beklagten Partei stattgeben würde, eine Mehrzahl gleichgelagerter Verstöße eine Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 dritter Fall AngG bewirken könnte. Demgegenüber ist das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang der Beweisrüge der beklagten Partei nicht gefolgt, sodaß es folgerichtig zur Rechtsauffassung gelangen mußte, daß der Kläger keinen Entlassungstatbestand verwirklicht hatte.

Im übrigen erhebt die Revisionswerberin nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge und geht nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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