Normen
B-VG Art130 Abs2
VBG §52
VBG §52a
9 ObA 210/98t | OGH | 07.10.1998 |
8 ObA 198/98w | OGH | 22.12.1998 |
Auch; nur: Die Verwendung des in § 52a Abs 1 VBG gebrauchten Wortes "kann" ist geradezu typisch für die Einräumung von Ermessen. Allerdings bedeutet nicht jede "Kann" - Bestimmung Ermessen des Normadressaten; "kann" drückt oft auch ein "Müssen" oder "Dürfen" aus. Welche der Bedeutungen dieses Wortes im Einzelfall zum Tragen kommt, ist durch Auslegung zu ermitteln. (T1) |
9 ObA 342/00k | OGH | 27.06.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Durch die Verwendung des Wortes "ist" in § 52 Abs 6 VBG - anders als durch die Verwendung des Wortes "kann" in § 52a Abs 1 VBG - wird aber eine Verpflichtung des Normadressaten im Sinne uneingeschränkter Gebundenheit normiert. (T2) |
9 ObA 57/11i | OGH | 30.04.2012 |
Vgl; Beisatz: Nach dem Wortlaut des § 52 Abs 10 VBG („...kann...“) ist nicht von einem „Rechtsanspruch“ auf Abschluss eines neuerlich befristeten Vertrags auszugehen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19981007_OGH0002_009OBA00210_98T0000_001
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