OGH 9ObA2079/96t (RS0100006)

OGH9ObA2079/96t26.6.1996

Rechtssatz

Auch der ungültig gewählte Betriebsrat übt bis zur Ungültigerklärung der Betriebswahl Betriebsratsfunktionen aus, sodaß sein sich aus den §§ 120 bis 122 ArbVG ergebender Schutz drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet. Die rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichtes wirkt nämlich nicht auf die Wahl zurück, sondern ex nunc.

Normen

ArbVG §62 Z5
ArbVG §120 Abs3

9 ObA 2079/96tOGH26.06.1996
9 ObA 94/97gOGH14.05.1997

Auch; Veröff: SZ 70/94

9 ObA 206/00kOGH04.10.2000

Vgl aber; Beisatz: Hingegen ist bei Nichtigkeit einer Betriebsratswahl die Rechtsunwirksamkeit aller Rechtshandlungen, die der als Betriebsrat bezeichnete Personenkreis zwischen der "Wahl" und der Feststellung der Nichtigkeit getätigt hat, die Folge. In diesem Falle findet keine rechtliche Beendigung der Tätigkeitsdauer statt, weil diese niemals wirksam begonnen hatte. Die Nichtigkeit besteht daher nicht nur vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Urteiles an, sondern ab Beginn der Wahl. (T1)

9 ObA 117/17xOGH28.11.2017

Vgl aber; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19960626_OGH0002_009OBA02079_96T0000_001

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