Spruch:
Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Soweit dem Kläger nach Einstellung seiner Tätigkeit für die beklagte Partei im Juli 1993 (S 175) noch eine Kündigungsfrist bis 31.3.1994 zur Verfügung stand, war ihm der Urlaubsverbrauch zumutbar. Auf eine besondere Initiative des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an (vgl Kuderna, UrlG § 9 Rz 21 mwH).
Die Revision ist bei einem S 50.000,-- übersteigenden Streitwert entgegen der Ansicht der beklagten Partei gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG nur dann jedenfalls zulässig. Wenn die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses strittig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Urlaubsentschädigung ist wie die Urlaubsabfindung ein Erfüllungsanspruch (Kuderna aaO § 9 Rz 3 und § 10 Rz 2 mwH). Da der Anspruch auf Urlaubsabfindung subsidiärer Natur ist (§ 10 Abs 1 UrlG), ist er kein aliud, sondern lediglich ein minus.
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