Spruch:
Die Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.058,88 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 676,48 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Strittig ist im vorliegenden Fall das Begehren des Klägers auf Leistung eines restlichen Abfertigungsbetrages von 48.270 S, dem die beklagte Partei nur die Behauptung entgegenhält, der Anspruch sei nach den Bestimmungen des maßgeblichen Kollektivvertrags (KV) verfallen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an sich ist nicht streitgegenständlich. Es liegt daher kein Fall des § 46 Abs 3 ASGG vor, so daß die Revision nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist.
Das Berufungsgericht erachtete die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle erfüllt, weil für die Beurteilung des behaupteten Verfalles die Auslegung des Art VII des KV für das Maler- und Anstreichergewerbe maßgeblich sei und hiezu eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß ein Verfall wegen Ablaufes der 5-monatigen (außergerichtlichen) Verfallsfrist des Art VII KV nicht eingetreten sei, wird in der Revision nicht bekämpft. Die Revisionswerberin beruft sich in ihrer Rechtsrüge vielmehr ausschließlich darauf, daß der Anspruch des Klägers wegen Ablaufes der für die gerichtliche Geltendmachung nach Art VII KV vorgesehenen 8-wöchigen Verfallfrist verfallen sei.
Das Berufungsgericht hat die Prüfung der Frage, ob der Verfall nach dieser Bestimmung eingetreten sei, abgelehnt; das Prozeßvorbringen der beklagten Partei habe sich darauf beschränkt, der Anspruch sei wegen Ablaufes der 5-monatigen Frist ab Beendigung des Dienstverhältnisses verfallen; der Eintritt des Verfalles wegen Ablaufes der Frist für die gerichtliche Geltendmachung sei nicht geltend gemacht worden.
Diese Rechtsansicht wird in der Revision bekämpft.
Ob ausgehend von den konkret erstatteten Ausführungen einer Partei bestimmte rechtserzeugende oder rechtsvernichtende Tatsachen als vorgebracht anzusehen sind, ist eine Frage des Einzelfalles. Strittig ist hier nicht die Auslegung einer Kollektivvertragsbestimmung, sondern die Frage, ob die beklagte Partei sich im Prozeß auf eine bestimmte kollektivvertragliche Verfallbestimmung berufen hat; diese Frage ist nicht im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG qualifiziert.
Die Revision der beklagten Partei war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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