OGH 9ObA2038/96p

OGH9ObA2038/96p24.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko und Rudolf Randus als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rainer C*****, ***** ***** vertreten durch Dr. Gunther Weichselbaum, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M*****-Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Othmar K*****, Angestellter der Sektion Industrie der Bundeswirtschaftskammer, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, dieser vertreten durch Dr. Franz Christian Sladek und Dr. Michael Meienburg, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 500.000 sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 21. Dezember 1995, GZ 8 Ra 143/95-44, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. Juni 1995, GZ 27 Cga 164/94y-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 21.375 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.562,50 S Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, der sich auf die Unverzichtbarkeit der Abfertigungs- und Urlaubsansprüche beruft, noch folgendes zu erwidern:

Eine aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffene abschließende Regelung ist als Vergleich anzusehen, wenn es im beiderseitigen Interesse lag, strittige oder zweifelhafte Tatumstände oder Rechtsfragen durch beiderseitiges Nachgeben zu bereinigen. Bei Prüfung der Rechtswirksamkeit des Vergleiches nach dem Günstigkeitsprinzip ist nicht die vertragliche Regelung mit der gesetzlichen zu vergleichen, sondern ist darauf abzustellen, ob die Einbuße bestimmter Rechtspositionen durch Vorteile an anderer Stelle, vor allem auch durch Klärung einer bisher ungeklärten Sach- und Rechtslage, aufgewogen wird. Unter diesen Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer auch über an sich unverzichtbare Ansprüche einen wirksamen Vergleich abschließen (siehe DRdA 1991/57 [Klein] = SZ 64/5; WBl 1991, 293; zuletzt 9 ObA 188/95). Zieht man in Betracht, daß die Initiative zur Auflösung des Dienstverhältnisses vom Kläger ausging - er erklärte mit Schreiben vom 1.Oktober 1993 unter Hinweis auf die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und den Geschäftsführern der Muttergesellschaft der beklagten Partei seinen Rücktritt als Geschäftsführer - dann konnte die beklagte Partei seinem Abfertigungsanspruch jedenfalls nicht ganz unbegründete Einwände entgegensetzen; auch der vom Kläger geltend gemachte Urlaubsanspruch war etwa zur Hälfte verjährt und wäre ihm im vollen Umfang nur zugestanden, wenn es dem Kläger gelungen wäre, den von der beklagten Partei bestrittenen Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu beweisen. Der Kläger hat dieser Sach- und Rechtslage selbst dadurch Rechnung getragen, daß er mit Schreiben vom 13.Oktober 1993 vorschlug, ihm anstelle der Abfertigung von 14 Monatsgehältern eine solche von 10 Monatsgehältern und für den nicht verbrauchten Resturlaub eine weitere Abfertigung von drei Monatsgehältern zu gewähren und auf die Einhaltung der vereinbarten Konkurrenzklausel zu verzichten. Da der Vergleich vom 2.November 1993 weitgehend dem Vorschlag des Klägers entsprach - die Gesamtabfertigung wurde mit 12 statt der verlangten 13 Monatsgehälter festgelegt - und die strittigen Ansprüche des Klägers damit zum größeren Teil erfüllt wurden, ist davon auszugehen, daß der Vergleich einen Vorteil auch für den Kläger darstellte, der - objektiv betrachtet - bei der Durchsetzung des vollen Abfertigungsanspruches und der Abgeltung allenfalls verjährter Urlaubsansprüche mit nennenswerten Beweis- und Rechtsunsicherheiten rechnen mußte und daher wegen des erheblichen Risikos eines Prozeßverlustes guten Grund hatte, eine vergleichsweise Bereinigung anzustreben (siehe insbesondere Klein in der Besprechung der Entscheidung DRdA 1990/57).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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