OGH 9ObA2035/96x

OGH9ObA2035/96x29.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Anton Liedlbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hermann K*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Klaunzer und Dr.Alfons Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 218.685,39 brutto abzüglich S 40.000,- netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Dezember 1995, GZ 15 Ra 93/95d-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 3.Juli 1995, GZ 48 Cga 25/95g-13, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.135,- (darin S 1.522,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Abfindungsvergleich vom 8.10.1994 Bereinigungswirkung zukam, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, daß er auf unabdingbare Ansprüche nicht wirksam habe verzichten können, entgegenzuhalten:

Bei der Vereinbarung, die auch nach Ansicht des Revisionswerbers erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurde, handelt es sich nicht um einen Verzicht, sondern um einen Vergleich, der zumindest noch ungewisse Rechte (befristetes - unbefristetes Arbeitsverhältnis) umfaßte, wobei es im beiderseitigen Interesse lag, strittige oder zweifelhafte Tatumstände durch beiderseitiges Nachgeben mit streitbereinigender Wirkung einvernehmlich neu festzulegen (§ 1380 ABGB). Ein solcher Vergleich kann nach ständiger Rechtsprechung auch über an sich unverzichtbare Ansprüche geschlossen werden (vgl Arb 6231, 8222, 8502, 9209, 9862, 9 ObA 183, 184/90; DRdA 1991/57 [Klein] = SZ 64/5; WBl 1991, 293; 9 ObA 188/95; zuletzt 9 ObA 2038/96p uva).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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