Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.829,75 (darin S 257,25 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit denen der Revisionswerber im wesentlichen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen in unzulässiger Weise bekämpft, liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im übrigen ist die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß der Kläger in seiner Berufung selbst vorbrachte, daß er selbstverständlich am 4. August 1987 beim Magistrat der Stadt Wien vorgesprochen hätte, wenn ihm von der Beklagten dieser Termin angeboten worden wäre. Gerade dieser Termin wurde ihm nach den im Revisionsverfahren unangreifbaren Feststellungen vom Inhaber der Beklagten aber zugesagt, sodaß das um 2 1/4 Stunden verspätete Erscheinen des Klägers zur Arbeit am 30. Juli 1987 trotz der vorhergegangenen Ermahnung mit Entlassungsdrohung und der urlaubsbedingten Dringlichkeit der Anwesenheit des Klägers nicht gerechtfertigt war und die Entlassung begründete (Kuderna, Das Entlassungsrecht 66 f; Martinek-Schwarz, AngG6 252 f; Arb. 10.449, 10.521 uam).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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