OGH 9ObA2006/96g

OGH9ObA2006/96g10.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Martin Duhan und Hofrat Robert List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann H*****, Tischler, ***** vertreten durch Dr.Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. F***** GmbH & Co KG, 2. F***** GmbH, beide ***** beide vertreten durch Dr.Josef Klaunzer und Dr.Alfons Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 151.729,92 S sA brutto und Feststellung (Streitwert 75.865 S), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Dezember 1995, GZ 15 Ra 94/95a-12, womit infolge Berufung des Klägers Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.Juni 1995, GZ 48 Cga 86/95b-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 12.573 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.095,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger, der seine Beschäftigung bei der beklagten Partei am 3.Mai 1995 wieder aufnahm, leitet seinen Anspruch daraus ab, daß die beklagte Partei auf der gemäß § 46 Abs 4 AlVG ausgestellten Arbeitsbescheinigung in die Rubrik "Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses" den Vermerk "einvernehmliche Lösung" setzte. Die beklagte Partei vertritt den Standpunkt, das Arbeitsverhältnis sei lediglich ausgesetzt worden. Entgegen der Auffassung der Revisionsgegnerin ist diese Streitigkeit als Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG anzusehen, weil der geltend gemachte Abfertigungsanspruch aus der von der beklagten Partei bestrittenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeleitet wird (siehe Feitzinger/Tades ASGG2 § 46 Anm 11).

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, das Arbeitsverhältnis sei lediglich ausgesetzt und nicht beendet worden, zutrifft, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 61/94;

SZ 62/46; SZ 62/88; ARD 4240/15/91; ARD 4.367/23/92; WBl 1992, 302;

ARD 4378/11/92; ARD 4.700/3/95) ist bei der Auslegung von Aussetzungsverträgen nicht so sehr auf die Wortwahl der Parteien, sondern auf die von ihnen bezweckte Regelung der gegenseitigen Vertragsbeziehungen abzustellen. Soll der Arbeitnehmer aufgrund einer Absprache nur vorübergehend mit der Arbeit aussetzen, so daß der Arbeitgeber auf diesen zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückgreifen und der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt an derselben Arbeitsstelle wieder weiterarbeiten kann, so ist im allgemeinen eine Aussetzung anzunehmen, weil die Parteien ihre vertragliche Bindung nicht beenden, sondern nur auf eine bestimmte Zeit suspendieren wollten. Diese Vereinbarung ist bezüglich ihrer zivilrechtlichen Folgen auch dann wirksam, wenn sie mit den Erklärungen des Arbeitgebers gegenüber dem Sozialversicherungsträger und der Arbeitsmarktverwaltung in Widerspruch steht (siehe auch ZAS 1986/19 [Runggaldier] = DRdA 1988/14 [Csebrenyak]). Aus dem Inhalt der Arbeitsbescheinigung läßt sich daher kein Argument gegen das Vorliegen einer Aussetzungsvereinbarung gewinnen. Da für die Zeit der Aussetzung sowohl die Arbeits- als auch die Entgeltzahlungspflicht ruht, ist die kollektivvertraglich festgesetzte Mindestentlohnung für die Beurteilung, ob eine Aussetzung vorliegt, ohne Bedeutung.

Dem Schreiben der beklagten Partei vom 20.Jänner 1995, Beilage 1, läßt sich entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht entnehmen, daß sich die beklagte Partei bezüglich der Wiedereinstellung überhaupt nicht binden wollte, sondern lediglich, daß das angegebene Datum 1.April 1995 nur den ungefähren Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit nennen sollte. Dieser Zeitpunkt wurde mit Schreiben vom 17.Februar 1995, Beilage 3, sodann mit 3.April 1995 präzisiert und dann über Ersuchen des Klägers einvernehmlich auf den 3. Mai 1995 verlegt. Die Nennung eines genauen Termins für die Wiederaufnahme der Arbeit ist nicht erforderlich; eine gültige Aussetzungsvereinbarung liegt auch dann vor, wenn der Termin - hier mit Ende März/Anfang April - bestimmbar ist (siehe ZAS 1986/19 = DRdA 1988/14; SZ 62/46; ARD 4367/23/92; WBl 1992, 302).

Mit dem Antritt der von der Arbeitsmarkverwaltung während der Zeit der Aussetzung vermittelten Beschäftigung bei Elisabeth T***** wurde das Arbeitsverhältnis mit der beklagten Partei nicht aufgelöst, sondern kam der Kläger nur der ihm gemäß § 9 Abs 5 AlVG obliegenden Verpflichtung nach, ungeachtet der Wiederbeschäftigungsvereinbarung eine vermittelte Beschäftigung anzunehmen. Da der Kläger nicht vom Wiederantritt der Beschäftigung Abstand nahm, sondern im Hinblick auf das mittlerweile eingegangene Beschäftigungsverhältnis eine Verlegung des dafür vorgesehenen Termins vereinbarte, wurde das Beschäftigungsverhältnis mit der beklagten Partei nicht im Sinne des § 9 Abs 6 AlVG beendet, sondern nach Ablauf des Aussetzungszeitraumes fortgesetzt (siehe auch Dirschmied, Neuerungen und Neubewertungen in der Arbeitslosenversicherung, DRdA 1993, 441 ff [448] sowie WBl 1995, 461, wonach der Arbeitgeber nur dann zur Leistung der beendigungsabhängigen Ansprüche verpflichtet ist, wenn der Arbeitnehmer in der mittlerweile angetretenen Beschäftigung bleibt und die anläßlich der Aussetzung getroffene Vereinbarung über die Wiederaufnahme der Beschäftigung bricht).

Abschließend sei darauf hingewiesen, daß der auf Abänderung im Sinne eines auch das im Verfahren erster Instanz gestellte Feststellungsbegehren umfassenden Leistungsbegehrens gerichtete Revisionsantrag im Hinblick auf § 405 ZPO unzulässig ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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