Spruch:
Den Revisionen und den Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und Rekursverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, welche Ersatzansprüche der Klägerin zustehen, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Klägerin entgegenzuhalten, daß sich die Zulässigkeit der Revision und des Rekurses des Beklagten aus § 46 Abs 1 Z 2 ASGG ergibt. Im übrigen legte das Berufungsgericht eingehend dar, aus welchen Gründen auch der Klägerin leichte Fahrlässigkeit bei der Papierverbrennung in einem offenen Blechfaß angesichts der Wahrscheinlichkeit des Hinzukommens von Kindern anzulasten ist. Von einer entschuldbaren Fehlleistung kann keine Rede sein. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des der Mäßigung unterliegenden Teils des Rückersatzanspruches noch Feststellungen im Sinne des § 2 Abs 2 DHG vermißt, kann diesen Erwägungen nicht entgegengetreten werden.
Den Ausführungen des Beklagten ist ergänzend entgegenzuhalten, daß er den in den Regelungen des DHG deutlich zum Ausdruck kommenden Unterschied zwischen Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen verkennt. Bei Rückersatzansprüchen beginnt die Frist des § 6 DHG erst mit der Zahlung an den Dritten und nicht etwa schon bei Feststehen der Ersatzpflicht zu laufen (vgl Gamerith in Rummel, ABGB2 § 896 Rz 2 und 11 mwH; Kerschner, DHG § 6 Rz 14; JBl 1987, 670 uva). Da es sich im vorliegenden Fall um einen internen Ausgleichsanspruch im Sinne der §§ 1302, 896 ABGB handelt und die Frist des § 6 DHG vor deren Ablauf zulässigerweise (Arb 9702) einvernehmlich auf 12 Monate verlängert wurde, ist der geltend gemachte Anspruch weder verjährt noch verfallen. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ergibt sich die Solidarhaftung des Beklagten für den eingetretenen Schaden daraus, daß er an einem frei zugänglichen Ort durch die Installierung eines Fasses zur Papierverbrennung eine für Kinder attraktive Gefahrenquelle schuf, der Beklagten den dienstlichen Auftrag zur Papierverbrennung erteilte, es aber verabsäumte, Vorkehrungen und Anordnungen zu treffen, um eine mögliche Verletzung von Kindern nach Tunlichkeit zu vermeiden. Da ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin nicht zu erkennen ist (vgl SZ 45/82 ua), haben die Beteiligten den Schaden vorbehaltlich der Mäßigung gemäß § 896 1.Satz ABGB zu gleichen Teilen zu tragen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 52 ZPO begründet.
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