Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 4.348,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 724,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem der Revisionswerber im Ergebnis lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die allein entscheidende Frage, ob der Kläger gemäß § 27 Z 6 AngG gerechtfertigt entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, er habe sich über das Verhalten seines Arbeitgebers, der ihm außerhalb des Arbeitsvertrages liegende Arbeiten zugewiesen habe, so geärgert, daß ihm bei seinen Unmutsäußerungen eine verständliche Erregung zugebilligt werden müsse, entgegenzuhalten:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen arbeitete der Kläger bei der Beklagten zunächst als Fertigputzer in der Gießerei. Er war fallweise auch in Vertretung des Werksfotografen und im Labor tätig. Seit April 1981 war er Werkstoffprüfer in der Abteilung Qualitätssicherung. Er wurde vom Arbeiter zum Angestellten. 1990 kam es im Bereich Wehrtechnik zu einem erheblichen Auftragsrückgang, so daß auch in der Werkstoffprüfung weniger Arbeit anfiel. Auf Grund dieses Arbeitsrückgangs wollte die Geschäftsleitung der Beklagten den Kläger als Operator einsetzen, was der Kläger aber ablehnte. Mit Zustimmung des Angestelltenbetriebsrats wurde der Kläger letztlich zweimal kurzfristig (insgesamt weniger als 13 Wochen) in die Pauserei versetzt, die bei der Beklagten zum Bereich Archiv (Mikroverfilmung, Pauserei und Postverteilung) gehört.
Dem Revisionswerber ist zwar beizupflichten, daß sich die Beantwortung der Frage, welche Arbeiten ein Arbeitnehmer zu leisten hat, aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Aus der bloßen Tatsache der längeren Verwendung des Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz darf aber noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß sich sein Aufgabenkreis auf diese Arbeiten beschränkt, da ein Arbeitnehmer meist von vornherein nur in Teilbereichen seines Arbeitsgebietes beschäftigt ist (vgl Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser ArbR3 I 128).
Dazu kommt, daß bei kündigungsgeschützten Arbeitsverhältnissen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zufolge Arbeitsmangels nicht möglich ist. Daher darf in diesen Fällen das Weisungsrecht des Arbeitgebers betreffend die Verwendung des Arbeitnehmers nicht zu eng umgrenzt werden (vgl Krejci in Rummel, ABGB2 § 1153 Rz 17). Im Zweifel darf der Arbeitgeber davon ausgehen, daß die arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers alles umfaßt, was ein mit den übernommenen Aufgaben Betrauter nach der Verkehrssitte gewöhnlich auch sonst zu leisten bereit ist (Arb 8451; Arb 8480; ZAS 1987/16 [mit Besprechung von Tomandl, der für ein dynamisches Vertragsmodell eintritt] ua).
In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag - nähere Feststellungen hiezu fehlen - tatsächlich zur Arbeitsleistung im Archiv hätte herangezogen werden dürfen, da er trotz der erforderlichen Einschränkungsmaßnahmen keine Bereitschaft zur Kooperation zeigte. Inwiefern eine andere Beschäftigung gesundheitsschädlich gewesen sein sollte (S 87), ist weder konkretisiert noch ausgeführt. Sein Standpunkt liefe nämlich letztlich darauf hinaus, daß er Werkstoffprüfer hätte bleiben müssen, auch wenn er in diesem Bereich nicht mehr hätte beschäftigt werden können (vgl Arb 8480). Es blieb ihm zwar unbenommen, rechtliche Schritte gegen die seiner Ansicht nach vertragswidrigen Versetzungen zu unternehmen; er war aber nicht berechtigt, auf Grund der Versuche der Beklagten, ihn auf andere Art weiterzubeschäftigen, Mitarbeiter und Vorgesetzte zu verhöhnen und zu beleidigen.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen protestierte der Kläger gegenüber dem Personalleiter der Beklagten gegen seine neuerliche Versetzung in die Pauserei. Er bezeichnete die ihm zugewiesene Tätigkeit des Plänefaltens als "Sträflingsarbeit" und verglich die Tätigkeit mit dem "Sackelpicken" in Strafanstalten. Er verweigerte den Rundgang mit einem Arbeitskollegen, der ihn bei der Verteilung der Post einschulen sollte, und meinte, daß der Kollege außer mit der Motorsäge sowieso mit nichts umgehen könne. Zum Geschäftsführer der Beklagten sagte er, daß er sich von ihm nichts mehr sagen lasse, da der Geschäftsführer nicht mehr lange bei der Beklagten sein werde. Er verließ dessen Büro mit der Bemerkung: "Ich hoff', daß ich Sie auch einmal am Tennisplatz begrüßen darf, tschüß, pfiat Ihna!". Unmittelbar vor der Entlassung äußerte sich der Kläger in Anwesenheit zweier Lehrlinge, daß er für den Fall, daß er mit der Post gehen müsse, krank werde. Weiters meinte er, er würde noch länger im Betrieb der Beklagten sein als der Geschäftsführer, den er als "Arsch" bezeichnete. Dieses beleidigende Verhalten nahm der Geschäftsführer der Beklagten zum Anlaß, sich beim Leiter der Rechtsabteilung zu beschweren und die Entlassung des Klägers zu verlangen.
Bei diesem Sachverhalt ist dem Geschäftsführer der Beklagten zuzubilligen, daß er in einer Art und vor Lehrlingen in einer Weise beleidigt wurde, daß diese Beleidigung von einem Menschen mit normalen Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden konnte (vgl Kuderna, Das Entlassungsrecht 99). Die Entlassung des Klägers erfolgte demnach gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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