OGH 9ObA191/97x

OGH9ObA191/97x26.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hans Werner P*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Thomas Stampfer und Dr.Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Susanne W*****, Unternehmerin, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 556.345,96 brutto sA (Revisionsinteresse S 53.212,73 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.März 1997, GZ 8 Ra 5/97k-64, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. September 1996, GZ 32 Cga 146/93a-60, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 20.3.1997 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt von der Beklagten letztlich S 556.345,96 brutto sA an Provision und Abfertigung. Sein Dienstverhältnis habe am 30.6.1993 durch Dienstgeberkündigung geendet.

Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie bestritt die geltend gemachten Provisionsansprüche für Jänner und Februar 1993 mit der Behauptung einer entgegenstehenden Vereinbarung zwischen den Streitteilen, für die Zeit von März 1993 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Behauptung, infolge Geschäftsschließung keine Umsätze mehr getätigt zu haben. Diese Ansprüche seien daher auch in die Abfertigung des Klägers nicht einzurechnen. Im übrigen habe sich die Wirtschaftslage der Beklagten derart verschlechtert, daß ihr eine auch nur teilweise Bezahlung der Abfertigung nicht zugemutet werden könne. Die Behauptungen des Klägers über Art und Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses blieben unbestritten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise statt und änderte die erstgerichtliche Entscheidung iS des Zuspruches von S 503.133,23 (brutto) und der Abweisung des Mehrbegehrens von S 53.212,73 brutto sA ab. Es unterließ einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision, weil es die Voraussetzungen des § 46 Abs 3 ASGG als gegeben erachtete.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision in den dem ASGG unterliegenden Rechtssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach Abs 3 leg cit ist die Revision auch bei Fehlen dieser Voraussetzungen in Verfahren zulässig, 1. über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt S 50.000,- übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist; 2. nach § 50 Abs 2 ASGG sowie in besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG und 3. über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse. Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (9 ObA 2250/96i ua; Ris-Justiz RS0085924).

Im vorliegenden Verfahren ist die (Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht strittig. Ein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG liegt daher nicht vor. Für das Vorliegen eines der anderen Tatbestände des § 46 Abs 3 ASGG fehlt von vornherein jeglicher Anhaltspunkt. Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision stellt daher eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 2/1; 9 Ob 2274/96v).

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 257 ff [300]).

Gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG hat der Oberste Gerichtshof ua in Angelegenheiten nach dem Abs 1 Z 3 und 4 leg.cit. durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden. Zu den Angelegenheiten des § 11a Abs 1 Z 3 gehört auch "die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§§ 419, 430 ZPO)". Auch für den hier der zweiten Instanz erteilten Auftrag zur Berichtigung der Berufungsentscheidung ist daher der Dreiersenat zuständig.

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