OGH 9ObA191/94

OGH9ObA191/9428.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches und Helmuth Prenner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei, Ing. Johann E***** vertreten durch Dr.Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Österreichischer Rundfunk, Würzburggasse 30, 1136 Wien, vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 242.322 s.A. und Feststellung (Streitwert S 300.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Mai 1994, GZ 34 Ra 41/93-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30. Oktober 1992, GZ 16 Cga 9/92-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.510,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.585,-- USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die aus dem Zusammenhang gerissene Wiedergabe nur eines Teiles der Erwägungen des Berufungsgerichtes zur Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Einstufung in Verwendungsgruppe 14 keine Beförderung sondern nur eine "Höherstufung" sei, vermag nichts daran zu ändern, daß diese Ausführungen der rechtlichen Beurteilung und nicht dem Feststellungsbereich zuzuordnen sind. Auch die Beurteilung, ob die nach Ansicht des Personalchefs nicht ins Gewicht fallenden zusätzlichen Aufgaben, die das Tätigkeitsfeld der Verwendungsgruppen 12 und 14 unterscheiden, dennoch eine Anhebung der Verwendung darstellen, ist, wie auch die Frage, ob die Bezeichnung "erster Bildmeister" lediglich eine Etikettierung darstellt, rechtliche Beurteilung.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist, soweit sie eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verneint, zutreffend, sodaß es insoweit ausreicht, auf ihre Richtigkeit zu verweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen des Revisionswerbers ist lediglich folgendes entgegenzuhalten:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Einstufung in die Verwendungsgruppe 14 auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens, durch Beförderung oder durch bloße Höhereinstufung in Form einer finanziellen Besserstellung des Arbeitnehmers ohne die für den Beförderungsbegriff wesentliche Verwendungsanhebung erfolgt (Cerny ArbVG III 177; DRdA 1992/44 [Eichinger] = SZ 65/14 = RdW 1992, 217 = WBl 1992, 193).

Voraussetzung für die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in beiden Fällen ist nämlich, ob der Behandlung der bessergestellten Arbeitnehmer ein erkennbares generalisierendes Prinzip - bei dessen Bestimmung der Arbeitgeber grundsätzlich im gesetzlichen und kollektivvertraglichen Rahmen frei ist - zu Grunde liegt, von dem der Arbeitgeber im Einzelfall willkürlich oder ohne sachlichen Grund abgewichen ist und einem Einzelnen das vorenthält, was er anderen zubilligt (Binder, Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz DRdA 1983,156 [160], Berger, Die Benachteiligung von Arbeitnehmern beim beruflichen Aufstieg RdW 1985,182; Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht I 145; Floretta/Spielbüchler/Strasser Arbeitsrecht3 I 240; Arb 9581; JBl 1985,759; DRdA 1986/6

[Mayer-Maly], DRdA 1986/7 [Schwarz]; WBl 1991,167 =RdW 1991,185; DRdA

1992/44 [Eichinger] = SZ 65/14 =RdW 1992, 217=WBl 1992, 193, 9 ObA

168/91, 9 ObA 193/91). Nur in diesem Falle hat der solcher Art diskriminierte Arbeitnehmer Anspruch auf gleichartige Behandlung (Arb 9581, DRdA 1992/44 [Eichinger] = SZ 65/14 = RdW 1992,217 = WBl 1992,193).

Voraussetzung der Einstufung in Verwendungsgruppe 14, für die nur eine kontingentierte Anzahl von jeweils ausgeschriebenen Dienstposten vorhanden ist, sind neben der freien Planstelle eine langjährige Bewährung als Bildmeister in Verwendungsgruppe 12 bei entsprechender Qualifikation. Der Kläger ist dienstältester Bildmeister und verfügt über hohe Qualifikationen. Seine Arbeitsleistungen unterscheiden sich qualitativ nicht von jenen der Kollegen, die bereits seit mehreren Jahren in Verwendungsgruppe 14 eingestuft sind.

Durch die Festellung, daß auch eine entsprechende Qualifikation erforderlich ist, wird entgegen der Meinung des Erstgerichtes dargetan, was auch schon aus § 14 Abs 2 Rundfunkgesetz hervorgeht, daß bei der Auswahl von mehreren Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle, wozu auch die Planposten der Verwendungsgruppe 14 gehören (wie von der Beklagten behauptet), in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen ist. Dies führt aber zwingend dazu, daß, auch wenn die Behauptung nicht wörtlich aufgestellt wurde, der "Bestqualifizierteste" einzustufen war. Die Qualifikation ist aber neben der langjährigen Bewährung als Bildmeister ein sachliches Kriterium, wofür nicht nur die bisherige Arbeitsleistung als solche maßgeblich ist, sondern auch die für den Arbeitgeber maßgebliche Beurteilung der Verwendbarkeit und Eignung für die Verwendungsgruppe

14. Eine Verletzung der bei der Einstufung in die Verwendungsgruppe 14 erkennbaren generalisierenden Kriterien aus unsachlichen Gründen kam daher nicht hervor, weil der Kläger nicht behauptete oder nachwies, daß er gegenüber den ihm vorgezogenen Mitbewerbern der Bestqualifizierteste gewesen wäre und die anderen Mitbewerber daher willkürlich bevorzugt wurden (Berger aaO 1986; DRdA 1992/44 [Eichinger] = SZ 65/14 = RdW 1992,217 = WBl 1992,193).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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