Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 17.317,80 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (davon S 2.886,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die Klage auf Anfechtung einer (rechtswirksamen!) Kündigung nach § 105 Abs 3 ArbVG eine Rechtsgestaltungsklage ist und das nur der äußeren Form nach zunächst als Feststellungsbegehren formulierte Klagebegehren im Zusammenhang mit dem Klagevorbringen eindeutig als Rechtsgestaltungsbegehren zu verstehen war, so daß der Kläger dieses Begehren, ohne damit eine Klageänderung vorzunehmen, entsprechend umformulieren durfte (vgl. zur ähnl. Problematik in Konkursanfechtungssachen JBl 1987, 48 u. König in FS Fasching 795 f), ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin ist eine Klage nach § 105 Abs 3, 4 ArbVG nicht auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses zu richten. Urteilen über den "Fortbestand des Arbeitsverhältnisses" iS des § 61 Abs 1 Z 1 und § 62 Abs 3 ASGG können auch Rechtsgestaltungsklagen zugrundeliegen (Kuderna ASGG 327 f), mit denen eine zunächst schwebend rechtswirksame Kündigung gemäß § 105 Abs 7 ArbVG (idF BGBl 1990/411) rückwirkend für unwirksam erklärt wird.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.
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