Normen
IPRG §44 Abs1
9 ObA 189/98d | OGH | 02.09.1998 |
9 ObA 252/98v | OGH | 23.12.1998 |
nur: Da vom Arbeitsstatut des § 44 Abs 1 IPRG auch Kollektivverträge als generelle Sachnormen erfaßt werden, gehören sie zu der von dieser Gesetzesbestimmung berufenen anzuwendenden Rechtsordnung. Es ist daher nicht entscheidend, daß sich der räumliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages wie auch der sonstigen Sachnormen grundsätzlich nur auf das Gebiet der Republik Österreich erstreckt, wenn die Kollektivvertragsangehörigkeit selbst nicht bestritten ist. Der Sinn der kollisionsrechtlichen Regelung ist es, hier zur Anwendung von österreichischen Sachnormen zu gelangen, die aufgrund der Außenseiterwirkung des Kollektivvertrages für alle Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers gelten. (T1) |
9 ObA 74/00y | OGH | 15.03.2000 |
Auch; nur: Da vom Arbeitsstatut des § 44 Abs 1 IPRG auch Kollektivverträge als generelle Sachnormen erfaßt werden, gehören sie zu der von dieser Gesetzesbestimmung berufenen anzuwendenden Rechtsordnung. (T2) |
9 ObA 105/07t | OGH | 08.08.2007 |
Vgl auch; nur T2 |
Dokumentnummer
JJR_19980902_OGH0002_009OBA00189_98D0000_002
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