Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
Beide Parteien haben die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Rekursgrund der Nichtigkeit liegt nicht vor. In ihrer Berufung wandte sich die Klägerin mit Recht dagegen, daß ihre Klagebegehren vom Erstgericht ohne Eingehen in die Sache zurückgewiesen wurden. Der Aufhebungsantrag entspricht sohin der Rechtslage, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem Erstgericht die "Durchführung des ordentlichen Verfahrens" aufgetragen werden sollte oder nur dessen Fortsetzung. Soweit das Berufungsgericht diesem Aufhebungsantrag entsprach, kann keine Rede davon sein, daß es "seine Zuständigkeit überschritten" hätte.
Auch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht gegeben (§ 510 Abs. 3 ZPO), zumal eine auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhende Verletzung der Anleitungspflicht mit dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu rügen ist (vgl. Kuderna, ASGG § 39 Erl. 5 mwH).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der noch mangelnden Schlüssigkeit der Klagebegehren zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist zur Rechtsrüge der Beklagten, daß das Berufungsgericht eine (unzulässige) Klageänderung nicht beachtet habe, wodurch es zu einer ebenfalls unzulässigen "Vermischung" des Streits nach § 50 Abs. 2 ASGG mit einem solchen nach § 50 Abs. 1 ASGG gekommen sei, auszuführen, daß es schon begriffliche und logische Voraussetzungen einer Kündigungsanfechtung ist, daß die Kündigung nach zivilrechtlichen Grundsätzen überhaupt rechtswirksam ist; wäre sie das nicht, müßte sie erst gar nicht angefochten werden. Abgesehen davon, daß die Klägerin bisher nie ein Rechtsgestaltungsbegehren erhoben hat und daher schon deshalb anleitungsbedürftig ist, ist die Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung eine notwendige Vorfrage des Anfechtungsbegehrens (vgl. Floretta-Strasser, ArbVG2, 263 FN 2 und 280 E 8; Floretta in ZAS 1978, 191 ff).
Das Berufungsgericht hatte daher - unabhängig davon, daß ein primär erhobenes Rechtsgestaltungsbegehren auch nach seiner Ansicht verspätet gewesen wäre -, dem Erstgericht die Klärung der Frage aufzutragen, ob das - bisher nur Feststellungsbegehren enthaltende - Hauptbegehren überhaupt als Rechtsgestaltungsbegehren nach den §§ 105 Abs. 4, 107 ArbVG gemeint war. Sollte dies der Fall sein, wäre zwar das Anfechtungsbegehren verspätet (und daher für dieses Begehren die Vorfrage der zivilrechtlichen Wirkung der Kündigung gegenstandslos), aber damit auch der Weg frei, über das für den Fall der Erfolglosigkeit des Anfechtungsbegehrens erhobene "Eventualbegehren" auf Feststellung zu entscheiden, zumal dieses expressis verbis auch schon im ursprünglichen Klagebegehren mitenthalten war.
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist es bisher offen geblieben, ob das Hauptbegehren auch auf Feststellung des Weiterbestandes des Dienstverhältnisses oder nur auf Kündigungsanfechtung gerichtet ist. Da es in beiden Fällen einer richterlichen Anleitung der Klägerin zur ergänzenden Konkretisierung des Begehrens bedarf, ist mit der Erledigung des "Eventualbegehrens" - auch wenn man dieses als Klageänderung ansieht - im Hinblick auf das Anfangsstadium des Verfahrens keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung verbunden (vgl. Fasching, ZPR Rz 1237).
Die am 22. Jänner überreichte Rekursbeantwortung ist als verspätet zurückzuweisen, da der Klägerin der Rekurs der Beklagten am 11. Dezember 1989 zugestellt wurde und in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Bestimmungen über die Gerichtsferien nicht anzuwenden sind (§ 39 Abs. 4 ASGG).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.
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