Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.370,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.395,- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, zwischen den Streitteilen habe ein ("echtes") Arbeitsverhältnis bestanden, ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Nach den Feststellungen hat der Kläger ausdrücklich auf einer Tätigkeit im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses bestanden. Dies wurde ihm auch zugesagt. Auch die von den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen und die tatsächliche Gestaltung ihres Verhältnisses entsprechen den Anforderungen eines "echten" Dienstvertrages (vgl dazu SZ 70/56; SZ 70/52 uva; zuletzt 9 ObA 10/99g). Wie schon das Berufungsgericht hervorgehoben hat, war der Kläger gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten berichtspflichtig, mußte mit diesem Urlaubsvereinbarungen treffen und konnte sich nicht nach seinem Belieben vertreten lassen. Zudem verrichtete er seine Tätigkeiten - soweit er nicht gerade unterwegs war - von einem Arbeitsplatz am Sitz der Beklagten aus, wo ihm auch ein Telefon zur Verfügung stand. Wenngleich er sich die Termine mit den Kunden selbständig vereinbaren konnte, waren ihm die Adressen der zu besuchenden Kunden vorgegeben. Erst als ihm seitens der Beklagten nicht mehr im ausreichenden Ausmaß Kundenadressen zur Verfügung gestellt wurden, setzte er eigene Initiativen zur Erlangung von Adressen. Daß sein Einkommen - soweit es über das Fixum von S 10.000,- hinausging - aus Provisionen bestand und er daher letztlich am Unternehmerrisiko beteiligt war, steht der Annahme eines Dienstvertrages nicht entgegen (Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 55). Hingegen stellen die Tatsache, daß der Kläger im maßgebenden Zeitraum nur für die Beklagte tätig war, daß er über keinen Gewerbeschein verfügte, daß er Diäten und Kilometergeld bezog und daß er bei der Gebietskrankenkasse angemeldet wurde, weitere - wenn auch für sich allein nicht entscheidende - Indizien für das Bestehen eines Arbeitsvertrages dar (SZ 70/56; Martinek/M.Schwarz/E.Schwarz, aaO 56). Damit kommt es aber auf die von der Revisionswerberin vermißten Feststellungen über die Möglichkeit des Klägers, sich seine Arbeitszeit frei einzuteilen, und über das Fehlen eines Konkurrenzverbotes nicht an. Die Bestimmungsmerkmale der für die Annahme eines Dienstvertrages erforderlichen persönlichen Abhängigkeit müssen nämlich nicht alle gemeinsam und in gleich starker Ausprägung vorliegen. Es reicht aus, daß bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und der Bedeutung nach überwiegen (SZ 70/52 uva; zuletzt 9 ObA 10/99g). Das ist hier der Fall.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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