OGH 9ObA183/98x

OGH9ObA183/98x8.7.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Norbert Riedl und HR Dr. Brigitte Houdek-Kern als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut B*****, Techniker, *****, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gerhard G*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Kurt Hanusch und Dr. Heimo Jilek, Rechtsanwälte in Leoben, wegen S 475.928,84 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. April 1998, GZ 9 Ra 42/98g-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8. August 1997, GZ 3 Cga 79/94x-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 20.610,-- (darin S 3.435,-- Ust) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die vorzeitige Auflösung des freien Dienstvertrages durch den Beklagten berechtigt war, zutreffend bejaht und folgerichtig den Zuspruch einer Kündigungsentschädigung abgelehnt. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß der gerügte sekundäre Verfahrensmangel, der darin gelegen sein soll, daß die Vorinstanzen ihre Beurteilung über eine Dienstunfähigkeit des Klägers auf nur unzureichende Tatsachenfeststellungen gestützt hätten, nicht vorliegt. Das Erstgericht hat mit seinem im zweiten Rechtsgang gefällten Urteil zwar ergänzende Feststellungen getroffen, dabei aber auch die Feststellungen des im ersten Rechtsgang gefällten Urteils zugrundegelegt übernommen (Aktenseite 283), welche auch vom Berufungsgericht für unbedenklich erachtet und somit übernommen wurden. Damit wurden insbesondere jene Feststellungen Entscheidungsinhalt, nach denen der Beklagte auch nach etwa vier Wochen seiner Tätigkeit nicht in der Lage war, sich an der Baustelle zurechtzufinden, festgestellte Mängel sowie die zu deren Behebung notwendigen Maßnahmen zu nennen und daß nach dieser Zeit der Tätigkeit des Klägers noch immer kein Maßnahmenkatalog vorlag, welcher die wesentlichen Elemente und Vorgangsweisen sowie Erfordernisse enthalten hätte, während der Beklagte und ein Bauleiter die fehlende Arbeit des Klägers in nur 3 Tagen nachholen konnten (Aktenseite 129). Die Formvorschriften des § 417 ZPO sind nicht Selbstzweck und finden ihre teleologisch bestimmte Grenze in der Bestimmung des § 511 Abs 1 ZPO, wonach das Gericht, an welches die Sache zurückverwiesen wurde, bei der weiteren Behandlung und Entscheidung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichtes gebunden ist. Damit erübrigt sich aber im Falle eines Ausspruchs des OGH, daß die Sache in einer bestimmten Richtung spruchreif ist, die Wiederholung der davon betroffenen Tatsachenfeststellungen und Rechtsausführungen (RZ 1982/56), zumal - mangels Änderung der Sach- oder Rechtslage - auch der OGH selbst an seine im Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsansicht grundsätzlich gebunden ist (RZ 1982/56, Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 511 ZPO).

Darauf, daß es für den Entlassungsgrund der Dienstunfähigkeit oder gleichwertiger Hindernisse der Dienstverrichtung auf ein Verschulden des Entlassenen nicht ankommt, wurde bereits in dem in diesem Verfahren ergangenen Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26.3.1997, 9 ObA 54/97z, hingewiesen.

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