Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.789,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.131,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Gemäß § 4 Abs 2 DHG hat der Arbeitgeber im Falle einer Schädigung des Dritten nur dann einen Rückgriffsanspruch gegen den schuldtragenden Arbeitnehmer, wenn er dem Dritten den Schaden im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer oder aufgrund eines rechtskräftigen Urteiles ersetzt hat. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht um eine lex imperfecta; solange die vorerwähnten gesetzlichen Voraussetzungen - wie hier - nicht vorliegen, steht ihm ein Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitnehmer nicht zu (siehe SZ 46/19 = Arb 9179; Arb 9432; Arb 9605).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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