Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat die Unschlüssigkeit der Wiederaufnahmsklage iSd § 538 Abs 1 ZPO zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers entgegenzuhalten:
Die behauptete Missachtung der Bestimmung des § 248a ASVG durch die Instanzen des aufzunehmenden Verfahrens ist als angeblicher Fehler der rechtlichen Beurteilung als Wiederaufnahmegrund ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0044343). Soweit sich der Wiederaufnahmskläger auf den nachträglich hervorgekommenen Sachverhalt der Frühpensionierung dreier Kollegen und seine dadurch erwiesene Ungleichbehandlung beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Umstand hinsichtlich eines Arbeitskollegen bereits im aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt und hinsichtlich der beiden anderen Personen bereits in jenem früheren Wiederaufnahmeverfahren (30 Cga 62/96y) als für eine Wiederaufnahme untauglich erkannt wurde.
In der Behauptung einer Übertragung von Anwartschaften in eine Pensionskasse per 1. 1. 1999 liegt überdies keine Geltendmachung neuer Tatsachen, die schon vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz entstanden wären (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 530 ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.
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