Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.397,35 (darin S 308,85 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). Im übrigen ist die Begründung des angefochtenen Urteils zutreffend, so daß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist lediglich auszuführen, daß der Revisionswerber nicht vom Sachverhalt ausgeht, soweit er seine Rechtsrüge, mit der er auch in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung bekämpft, im wesentlichen auf die Annahme stützt, zwischen den Parteien habe für die in Betracht kommende Zeit (irgendein) Lehrverhältnis bestanden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist vielmehr nie ein wirksames Lehrverhältnis zustandegekommen und der Beklagte, der keine Berechtigung zur Lehrlingsausbildung besaß, hatte gar keine Absicht, die Klägerin als Lehrling anzustellen und zu entlohnen. Da diese aber im wesentlichen die Arbeitsleistung einer ungelernten jugendlichen Angestellten (und nicht die eines Lehrlings) erbrachte, hat sie Anspruch auf das im Kollektivvertrag dafür vorgesehene Entgelt, dessen Höhe im Rechtsmittelverfahren unbestritten ist. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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