Spruch:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, den angefochtenen Beschluß, soweit über die Aufhebung der Vollstreckbarkeit abgesprochen wurde, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 46 Abs 2 Z 1 i.V.m. § 47 Abs 1 ASGG zulässig ist.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da Entscheidungen nach § 7 Abs 3 EO keine Exekutionssachen, sondern Teil des titelgerichtlichen Verfahrens sind (siehe Heller-Berger-Stix, Komm. EO 206, 208; SZ 16/170, SZ 17/29; EvBl. 1958/279, EvBl. 1977/176), sind darauf die Verfahrensvorschriften des ASGG anzuwenden.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 und Abs 3 ASGG hat das Rekursgericht - wenn, wie im vorliegenden Fall, der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, 30.000 S nicht übersteigt - auszusprechen, ob der Rekurs gemäß § 46 Abs 2 Z 1 i. V.m. § 47 Abs 1 ASGG zulässig ist. Die in der angefochtenen Entscheidung erfolgte Unterlassung des zwingend vorzunehmenden Ausspruches, ob der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach der vorzitierten Gesetzesstelle zulässig ist, ist als offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu behandeln und gemäß § 419 ZPO zu berichtigen. Sollte der Rekurs für nicht zulässig erkannt werden, wäre der beklagten Partei Gelegenheit zu geben, im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 i. V.m. § 528 Abs 2 ZPO die Gründe anzuführen, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs dennoch für zulässig erachtet wird.
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