Spruch:
Der Revision wird bezüglich des auf Zahlung gerichteten Begehrens nicht Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden in diesem Umfang als Teilurteile bestätigt.
Hingegen wird der Revision bezüglich des auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses gerichteten Begehrens Folge gegeben. In diesem Umfang und im Kostenpunkt werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteiles - was das auf Zahlung gerichtete Begehren anlangt - zutrifft, genügt es auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Eine einseitige Auflösungserklärung kann - sobald sie dem anderen Teil zugegangen und damit wirksam geworden ist - nur sofort oder mit Zustimmung des Erklärungsempfängers einseitig zurückgenommen werden (Arb. 10.155 = JBl. 1983, 559 = DRdA 1986, 420 mwH). Als rechtzeitig könnte aber nur ein unmittelbar auf den Zugang der Auflösungserklärung folgender Widerruf angesehen werden, etwa die Rücknahme einer mündlich abgegebenen Auflösungserklärung noch vor Beendigung des Gespräches (vgl. Martinek-Schwarz, AngG6 377); ein dem Arbeitnehmer erst mehrere Tage nach Zugang der Auflösungserklärung übermittelter Widerruf der Entlassung erfüllt diese Voraussetzungen jedenfalls nicht. Das Argument der Revisionswerberin, sie habe unverzüglich nach Erhalt der Krankmeldung am 1.Oktober 1985 mit Schreiben vom 2.Oktober 1985 die der Klägerin am 27.September 1985 zugegangene Auflösungserklärung widerrufen, ist daher verfehlt. Im übrigen war dem Geschäftsführer der Beklagten bekannt, daß die Klägerin wegen Magenschmerzen den Betrieb verlassen hatte. Da die Klägerin noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ungerechtfertigt entlassen wurde, ist es unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis ohne die Entlassung durch eine vom Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung oder durch eine einvernehmliche Lösung geendet hätte. Durch Kündigung oder einvernehmliche Lösung zu dem künftigen Termin wird das Arbeitsverhältnis zwar in das Auflösungsstadium versetzt, aber noch nicht aufgelöst. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt erst durch die Entlassung. Die Voraussetzung des § 23 Abs. 7 AngG für den Entfall des Anspruches auf Abfertigung sind daher nicht gegeben; darüber hinaus gebührt gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 UrlG eine Urlaubsentschädigung.
Dem Berufungsgericht ist schließlich zwar auch darin beizupflichten, daß das von der Beklagten ausgestellte Dienstzeugnis nicht den Erfordernissen des § 39 Abs. 1 AngG entspricht, weil die Art der Dienstleistung der Klägerin mit dem Begriff "Sekretärin" nicht hinreichend bestimmt umschrieben ist (vgl. Martinek-Schwarz aaO 714 f). Die Klägerin hat daher - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - Anspruch auf Ausstellung eines § 39 Abs. 1 AngG entsprechenden Dienstzeugnisses.
In diesem Zusammenhang war aber wahrzunehmen, daß das auf "Ausstellung eines Arbeitszeugnisses im Sinne des § 39 AngG" gerichtete Klagebegehren (AS 29) unbestimmt und das diesem (unveränderten) Begehren stattgebende Urteil daher nicht vollstreckbar ist. Der Inhalt der Tätigkeit der Klägerin müßte in das Urteil aufgenommen werden (siehe Martinek-Schwarz aaO 719). Um der Klägerin eine entsprechende Präzisierung des Klagebegehrens zu ermöglichen und der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, erscheint eine Ergänzung des Verfahrens erster Instanz erforderlich.
Der Revision war daher lediglich bezüglich des Begehrens auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses im Sinne des Aufhebungsantrages stattzugeben, bezüglich des Zahlungsbegehrens aber ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs. 1 ZPO.
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