OGH 9ObA171/93

OGH9ObA171/9323.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Edith Söllner und Winfied Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andrea S*****, Vertragslehrerin, ***** vertreten durch Dr.Andre Alvarado-Dupuy, Stellvertretender Zentralsekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Wien 1, Teinfaltstraße 7, dieser vertreten durch Dr.Walter Riedl und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 6.000), infolge außerordentlicher Revision (richtig ordentlicher Revision) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Dezember 1992, GZ 31 Ra 146/92-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.August 1992, GZ 2 Cga 5005/92-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.295,36 (darin S 362,56 Umsatzsteuer und S 120,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die entscheidende Frage, ob das Dienstverhältnis der Klägerin zufolge Unzulässigkeit des Abschlusses weiterer befristeter Kettendienstverträge gemäß § 4 Abs 4 VBG als unbefristet anzusehen ist, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, daß die Dienstvertragsbefristungen wegen der großen Bedarfsschwankungen in dem von der Klägerin unterrichteten Freifach (Gitarre) schon der Sachlage nach zu wiederholten Malen zulässig gewesen seien und daß die beklagte Partei wegen des unzulänglichen Arbeitserfolges der Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, diese in ein unbefristetes Dienstverhältnis zu übernehmen, entgegenzuhalten:

Wie der Oberste Gerichtshof bereits entschieden hat, steht das in § 4 Abs 4 VBG normierte Verbot von Kettendienstverträgen einer extensiven Interpretation von Ausnahmebestimmungen entgegen. Bei Prüfung der Frage, ob ein Fall des § 38 Abs 3 VBG und damit ein Ausschluß vom Geltungsbereich des § 4 Abs 4 VBG vorliegt, ist demnach ein strenger Maßstab anzulegen. So beinhaltet insbesondere der Begriff der "vorübergehenden Verwendung" im Sinne des § 38 Abs 3 VBG, auf den es hier letztlich ankommt, ein wesentliches zeitliches Moment. Eine vorübergehende Dienstleistung ist ein aushilfsweises Tätigwerden, das durch kurzfristige Sonderverhältnisse auf Seiten des Dienstgebers veranlaßt wird und einen absehbaren Zeitraum nicht überschreitet (Arb

10.693 = DRdA 1990/27 [Schindler]; ebenso Bettelheim, Verbot von Kettenverträgen, DRdA 1988, 477 ff; auch schon 4 Ob 120/61 und 4 Ob 124/61; zur "Vertretung" 9 Ob A 46/92).

Auf das Dienstverhältnis der Klägerin trifft weder der Ausnahmetatbestand der "Vertretung" noch jener der "vorübergehenden Verwendung" zu. Bereits im ersten befristeten Dienstverhältnis vom 27.9.1985 bis 31.8.1986 leistete die Klägerin in ihrem Fach neben 11,38 Vertretungs-Jahreswochenstunden schon 9,63 "eigene" Jahres-Wochenstunden. Die nachfolgenden Dienstverträge für die Zeiten vom 1.9.1986 bis 31.8.1987 und vom 1.9.1987 bis 31.8.1988 wurden ausschließlich für eine "vorübergehende Verwendung" abgeschlossen. Das Beschäftigungsausmaß erreichte in diesen Jahren 23,63 und 22,75 Jahres-Wochenstunden. Im Schuljahr 1988/89 hatte die Klägerin vereinbarungsgemäß sowohl "eigene" als auch Jahres-Wochenstunden in Vertretung zu erbringen.

Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, erfüllte die Verwendung der Klägerin keinen aushilfsweisen, sondern einen ständigen Bedarf, da im Bereich des Landesschulrates für Wien ständig Gitarreunterricht erteilt wurde und nach den Feststellungen auch in Hinkunft erteilt wird. Die durch vier Schuljahre hindurch ausgeübte Lehrtätigkeit der Klägerin war demgemäß weder durch kurzfristige Sonderverhältnisse auf Seiten der beklagten Partei bedingt noch infolge der Begrenzung auf einen absehbaren Zeitraum "vorübergehend" im Sinne des § 38 Abs 3 VBG. Soweit eine Vertretung erfolgte, geschah diese lediglich in "gemischten" Verwendungen, so daß diese Teilverwendungen dem Ausnahmetatbestand nicht gesondert unterstellt werden können. Darauf, ob der Arbeitserfolg der Klägerin den Anforderungen allenfalls nicht entsprach, kommt es bei der dienstvertragsrechtlichen Beurteilung nicht an.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Für die Kostenbemessung ist allerdings der von der Klägerin angegebene Streitwert des Feststellungsbegehrens entscheidend und nicht der für die Revisionszulässigkeit maßgebliche Streitwert.

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