Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.036,65 (darin S 1.185,15 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die in der Revision allein aufgeworfene Frage der Mäßigung der Ersatzpflicht des Beklagten gemäß § 2 Abs.2 DHG zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß eine nicht nach dem DHG zu prüfende Obliegenheitsverletzung gegenüber der Haftpflichtversicherung keine Rückschlüsse darauf begründet, welcher Grad des Verschuldens dem Arbeitnehmer an der Schadenszufügung gegenüber der anstelle des Arbeitgebers tretenden Kaskoversicherung anzulasten ist. Die Minderung der Ersatzpflicht des Beklagten ist überdies im Gegensatz zur Verschuldensteilung nach § 1304 ABGB nicht bloß vom Verschulden abhängig. Erfolgte die Schadenszufügung noch durch einen minderen Grad des Versehens (vgl. ZVR 1978/272; Arb.9.153, 9.199 ua), ist bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von S 8.000 die von den Vorinstanzen vorgenommene Mäßigung der Ersatzpflicht auf S 50.000, also auf etwa 1/9 des Schadens angemessen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Eine Kostenrüge ist in dritter Instanz unzulässig (§ 528 Abs.1 Z 2 ZPO; Fasching ZPR Rz 2019).
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