Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 3.397,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 308,85 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Den feststellungswidrigen Ausführungen der Revision ist folgendes entgegenzuhalten:
Der Beklagte sagte zum Kläger im August 1985, daß es "möglich sein werde", dem Kläger zwecks Montage der ihm vom Beklagten gelieferten Innenausstattung seiner Pension nach Fertigstellung des Auftrages im Hotel "Bergland" (in Form eines Zeitausgleiches mit Überstunden) ein bis zwei Wochen dienstfrei zu geben. Dies war schon bei der Auftragserteilung durch den Kläger in Aussicht genommen worden, ohne daß damals eine abschließende Vereinbarung getroffen wurde. Nach der Fertigstellung des Auftrages im Hotel "Bergland" begab sich der Kläger am 9. Oktober 1985 in den Betrieb und fragte nach dem Beklagten. Da der Beklagte nicht anwesend war, teilte der Kläger einem Vorarbeiter mit, "daß er jetzt auf seinen eigenen Bau gehe". Der Beklagte verständigte den Kläger nicht, daß er die besprochene Dienstfreistellung wegen geänderter Auftragslage nicht (sofort) gewähren könne, sondern entließ den Kläger am 16. Oktober 1985.
Bei dieser Sachlage dürfte der Kläger im Hinblick auf die Erklärungen des Beklagten im August 1985 jedenfalls ohne Verschulden annehmen, daß die Unterlassung der Dienstleistung gerechtfertigt sei, weil der Beklagte von ihm derzeit eine Dienstleistung nicht verlange, so daß das Fernbleiben des Klägers keinen Entlassungsgrund bildet, (Arb 9.106, 9.135).
In der gegebenen Situation wäre es Sache des Beklagten gewesen, den Kläger darauf aufmerksam zu machen, daß der in Aussicht genommene Zeitpunkt der Dienstfreistellung des Klägers wegen geänderter Auftragslage verschoben werden müsse.
Rechtliche Beurteilung
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, gewährt das Invalideneinstellungsgesetz bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes keinen Schutz (Arb 6.239; SZ 31/100). Um Umgehungen des Kündigungsschutzes zu verhindern, löst aber die ungerechtfertigte Entlassung das Arbeitsverhältnis nicht auf (Arb 6.248, 7.955; 4 Ob 76/78; 4 Ob 50/83; Ernst-Kuderna, Entlassungsrecht § 21, Newerkla Invalideneinstellungsgesetz3 80; Floretta in Arbeitsrecht2 I 240)
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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