Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.225,45 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 565,95 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im übrigen ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auf die Ausführungen der Revision folgendes zu entgegnen:
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungstatbestandes der Vertrauensunwürdigkeit nicht deswegen verneint, weil dem Kläger nur fahrlässiges Verhalten anzulasten sei, sondern im Hinblick darauf, daß eine Gefährdung der Belange der Beklagten durch das Verhalten des Klägers bei Anlegung eines objektiven Maßstabes vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens nicht zu besorgen war. Der Kläger, der von seinem gekündigten Vorgesetzten Adolf K*** um Überbringung von dessen persönlichen Unterlagen ersucht worden war, hat die Kalender, die K*** von Dritten geschenkt worden waren, keineswegs heimlich an sich genommen und verbracht, sondern seine Absicht, K*** auch die Kalender - in denen dieser betrieblich relevante Daten notiert hatte - auszufolgen, lediglich gegenüber seiner Arbeitskollegin Maria M*** und deren Vorgesetzten, dem Vorsitzenden des Angestelltenbetriebsrates Walter W***, bekundet, ohne die Kalender tatsächlich mitzunehmen. Dieses Verhalten des Klägers, der vor der Entlassung vom Arbeitgeber nicht einmal darüber aufgeklärt wurde, aus welchem Grund die an sich K*** gehörenden Kalender diesem nicht ausgefolgt werden sollten, ist keineswegs so schwerwiegend, daß der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden könnte (siehe Kunderna Entlassungsrecht 88 f, 63; Martinek-Schwarz AngG6, 604; Arb. 10.072 mwH). Anders als in dem der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung Arb. 10.017 zugrundeliegenden Fall, in dem gleichfalls eine Schädigung des Arbeitgebers nicht erfolgt war, konnte dieses Verhalten des Klägers bei der Beklagten wohl nicht die begründete Befürchtung erwecken, der Kläger werde in Zukunft Handlungen setzen, die die Interessen und Belange der Beklagten gefährden würden.
Schließlich ist auch die nicht ernstgemeinte und nicht gegenüber Walter W***, sondern der Arbeitskollegin Maria M*** gemachte Äußerung, "ich könnte dem Herrn W*** eine runterhauen, was mischt er sich überall ein", lediglich als Unmutsäußerung über das vorangegangene Verhalten des Walter W*** zu qualifizieren und nicht als Androhung von Tätlichkeiten und damit als erhebliche Ehrverletzung im Sinn des § 27 Z 6 AngG (vgl. Martinek-Schwarz, AngG6 578 sowie 636 f; Kuderna Entlassungsrecht 98 f, 78). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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