Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Dienstverhältnisses auf Probe (§ 19 Abs 2 AngG) zutreffend verneint und folgerichtig der Klägerin die aus der (zeitwidrigen) Kündigung eines unbefristeten Dienstverhältnisses entstehenden Ansprüche zuerkannt. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß die für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen die Rechtsansicht der Beklagten, es wäre zur Vereinbarung eines einmonatigen Probedienstverhältnisses gekommen, nicht tragen. Da Arbeitsverhältnisse in der Regel auf unbestimmte Zeit eingegangen werden, weil der Arbeitgeber im allgemeinen die Dienste des Arbeitnehmers fortlaufend benötigt, bilden befristete Arbeitsverhältnisse die Ausnahme (Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, AngG7 354). Auch die Vereinbarung eines Probearbeitsverhältnisses muß demzufolge bestimmt und unzweifelhaft erfolgen (Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz AngG7, 368). Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht zutreffend verneinte Willenseinigung über eine Probezeit kann die Frage der Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung auf sich beruhen. Soweit die Revisionswerberin überdies versucht, sekundäre Verfahrensmängel aufzuzeigen, liegt darin nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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