Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittel selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionsrekurswerbers noch folgendes zu erwidern:
Der Kläger hat sich mit dem vorliegenden Vertrag nicht zur Herstellung eines Werkes, sondern zur Erbringung von Dienstleistungen (Tätigkeit als Prokurist, gewerberechtlicher Geschäftsführer und im Verkauf) aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses - der Vertrag wurde auf bestimmte Zeit abgeschlossen - verpflichtet, so daß die Vereinbarung ungeachtet ihrer Bezeichnung nicht als Werkvertrag zu qualifizieren ist. Zieht man darüber hinaus in Betracht, daß der Kläger den überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft für die beklagte Partei einsetzte - daneben arbeitete er in der Porzellanmanufaktur seiner Mutter lediglich an Wochenenden sowie während der Woche am Abend mit - und seiner Tätigkeit in den Räumlichkeiten der beklagten Partei mit deren Betriebsmitteln entfaltete, dann ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß der Kläger zumindest als arbeitsnehmerähnliche Person im Sinne des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG zu qualifizieren ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
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