Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung der Entlassung des Klägers im Sinne der §§ 26 Abs. 2 Z 1, 34 Z 3 LandarbeitsG zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist zur Rechtsrüge des Revisionswerbers auszuführen, daß er nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht, soweit er für seine vom Arbeitgeber nicht genehmigte Abwesenheit von der Arbeit in der Dauer von vier Tagen gerechtfertigte Hinderungsgründe geltend macht. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen erfuhr er bereits am 26. September 1987, daß seine Großmutter im Altersheim gestorben war. Abgesehen davon, daß die Teilnahme am Begräbnis der Großmutter in § 26 Abs. 2 Z 4 LandarbeitsG und in § 15 d des Mantelvertrages für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft nicht gesondert als entgeltwahrender Hinderungsgrund aufgezählt ist, könnten nach den Feststellungen nur der 28.September 1987 (Vorbereitung) und der 30. September 1987 (Begräbnis) als wichtige, die Person des Klägers betreffende Gründe angesehen werden, an denen er ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert war. Dies trifft aber nicht für den 29.September 1987 und den 1.Oktober 1987 zu, so daß der Kläger jedenfalls an diesen beiden Tagen, sohin einer den Umständen nach erheblichen Zeit, die Arbeitsleistung ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund unterlassen hat (vgl Kuderna, Das Entlassungsrecht 66 f).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.
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