Normen
KollV für die kaufmännischen Angestellten der Tageszeitungen §9 litc Abs3
9 ObA 149/93 | OGH | 23.06.1993 |
9 ObA 188/95 | OGH | 17.01.1996 |
Auch; Beisatz: Angaben in Spesenabrechnungen, denen die tatsächliche Arbeitszeit nicht unmittelbar zu entnehmen ist (etwa nicht angeführte Pausen), reichen nicht aus, um den den Verrichtungen zugeordneten Zeitaufwand als Geltendmachung von Überstunden qualifizieren zu können. Ein vereinbartes Überstundenpauschale ändert nichts. (T1) |
9 ObA 300/01k | OGH | 27.03.2002 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
9 ObA 153/03w | OGH | 25.02.2004 |
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Angaben in Spesenabrechnungen, denen die tatsächliche Arbeitszeit nicht unmittelbar zu entnehmen ist (etwa nicht angeführte Pausen), reichen nicht aus, um den den Verrichtungen zugeordneten Zeitaufwand als Geltendmachung von Überstunden qualifizieren zu können. (T2) |
9 ObA 163/05v | OGH | 23.11.2005 |
Vgl aber; Beisatz: Dass in einem anders gelagerten Fall die Geltendmachung von Überstunden unter anderem daran scheiterte, dass die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers keinen Aufschluss über Pausen gaben, bedeutet nicht, dass Aufzeichnungen, die Pausen ausweisen, zur rechtzeitigen Geltendmachung einer Forderung ausreichen, wenn sie sonst nach vertretbarer Auffassung des Berufungsgerichts nicht erkennen lassen, dass damit die Bezahlung von Überstunden gefordert wird. (T3) |
9 ObA 30/14y | OGH | 25.03.2014 |
Beisatz: Das Berufungsgericht hat es in vertretbarer Weise als unzureichend erachtet, wenn der Kläger zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt lediglich erwähnte, dass „seine Überstunden“ bislang nicht bezahlt worden seien. (T4)<br/>Beisatz: Das Führen eines auch noch so genauen Zeiterfassungssystems des Dienstgebers ist der Geltendmachung der Überstunden durch den Dienstnehmer nicht gleichzuhalten. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Verfall von Überstunden nach § 7 des Kollektivvertrags für die Speditionsangestellten Österreichs. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19930623_OGH0002_009OBA00149_9300000_002
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