OGH 9ObA149/93 (RS0064908)

OGH9ObA149/9323.6.1993

Rechtssatz

Um den Verfall der Überstunden nach dem KollV zu verhindern, ist es erforderlich, die Zahlung des Überstundenentgeltes unter Bezeichnung der Zahl und der zeitlichen Lagerung der Überstunden zu begehren. Werden im Betrieb des Arbeitgebers besondere Formblätter zur Meldung von Überstunden aufgelegt, die der Arbeitnehmer auch verwendete, in die er jedoch die strittigen Überstunden nicht aufnahm, so können die Angaben in den der Verrechnung der Kilometergelder dienenden Tagesberichten über den den einzelnen Verrichtungen zugeordneten Zeitaufwand nicht als Geltendmachung von Überstunden qualifiziert werden. (§ 48 ASGG).

Normen

KollV für die kaufmännischen Angestellten der Tageszeitungen §9 litc Abs3

9 ObA 149/93OGH23.06.1993
9 ObA 188/95OGH17.01.1996

Auch; Beisatz: Angaben in Spesenabrechnungen, denen die tatsächliche Arbeitszeit nicht unmittelbar zu entnehmen ist (etwa nicht angeführte Pausen), reichen nicht aus, um den den Verrichtungen zugeordneten Zeitaufwand als Geltendmachung von Überstunden qualifizieren zu können. Ein vereinbartes Überstundenpauschale ändert nichts. (T1)

9 ObA 300/01kOGH27.03.2002

Vgl auch; Beis wie T1

9 ObA 153/03wOGH25.02.2004

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Angaben in Spesenabrechnungen, denen die tatsächliche Arbeitszeit nicht unmittelbar zu entnehmen ist (etwa nicht angeführte Pausen), reichen nicht aus, um den den Verrichtungen zugeordneten Zeitaufwand als Geltendmachung von Überstunden qualifizieren zu können. (T2)

9 ObA 163/05vOGH23.11.2005

Vgl aber; Beisatz: Dass in einem anders gelagerten Fall die Geltendmachung von Überstunden unter anderem daran scheiterte, dass die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers keinen Aufschluss über Pausen gaben, bedeutet nicht, dass Aufzeichnungen, die Pausen ausweisen, zur rechtzeitigen Geltendmachung einer Forderung ausreichen, wenn sie sonst nach vertretbarer Auffassung des Berufungsgerichts nicht erkennen lassen, dass damit die Bezahlung von Überstunden gefordert wird. (T3)

9 ObA 30/14yOGH25.03.2014

Beisatz: Das Berufungsgericht hat es in vertretbarer Weise als unzureichend erachtet, wenn der Kläger zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt lediglich erwähnte, dass „seine Überstunden“ bislang nicht bezahlt worden seien. (T4)<br/>Beisatz: Das Führen eines auch noch so genauen Zeiterfassungssystems des Dienstgebers ist der Geltendmachung der Überstunden durch den Dienstnehmer nicht gleichzuhalten. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Verfall von Überstunden nach § 7 des Kollektivvertrags für die Speditionsangestellten Österreichs. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19930623_OGH0002_009OBA00149_9300000_002

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