9 ObA 14/93 | OGH | 24.02.1993 |
6 Ob 22/97x | OGH | 30.01.1997 |
nur: Wann und in welchem Verfahren der hier geregelte Kostenersatzanspruch geltend zu machen ist, wird in der EO nicht bestimmt. Grundsätzlich kommt auch ein Zuspruch im Provisorialverfahren in Betracht, weil die §§ 41, 50 ZPO gemäß §§ 78, 402 EO auch im Provisorialverfahren anzuwenden sind. (T1) Beisatz: Dies gilt jedoch nicht, wenn das Rechtsmittel nur von der gefährdeten Partei erhoben wurde, weil diese zufolge § 393 Abs 1 EO ihre Kosten auf jeden Fall vorläufig selbst zu tragen hat. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19930224_OGH0002_009OBA00014_9300000_001
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