Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Rekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht erklärte die von der Beklagten mit 2. 5. 2013 gegenüber dem Kläger ausgesprochene Entlassung mit Urteil vom 7. 6. 2013 für rechtsunwirksam. Die gegen dieses Urteil von der Beklagten erhobene Berufung zog die Beklagte - nach Vorlage des Akts an das Berufungsgericht - mit Schriftsatz vom 20. 8. 2013 zurück.
Mit Schriftsatz vom 4. 9. 2013 beantragte der Kläger, die Verfahrenskosten mit 9.288,24 EUR zu bestimmen und deren Ersatz der Beklagten aufzuerlegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht diesen Antrag zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen richtet sich der von der Beklagten beantwortete Rekurs des Klägers.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Dieser Ausschluss der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs bezieht sich auf alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über akzessorische Prozesskosten abgesprochen wurde (9 ObA 85/08b ua; RIS-Justiz RS0044233). Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt generell, dh auch für Kostenentscheidungen, die das Rechtsmittelgericht wie hier funktionell als erste Instanz fällt (RIS-Justiz RS0044233 [T11 und T14]; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 Rz 142), oder die sich nur auf das Verfahren zweiter Instanz beziehen (RIS-Justiz RS0044233 [T20]; E. Kodek in Rechberger ZPO³ § 528 Rz 37).
Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist dem Verfahrensgesetzen fremd und nach überwiegender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zurückzuweisen (8 Ob 67/12d mwH).
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