OGH 9ObA147/90

OGH9ObA147/9011.7.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag und Dr. Jelinek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches und Anton Prager als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Patrick R***, Rechtsanwaltsanwärter, Oberperfuß, Völsesgasse 63, vertreten durch Dr. Harald Rittler und Dr. Johannes Hohenbühel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei K*** FÜR A*** UND A*** FÜR T***, Innsbruck, Maximilianstraße 7, vertreten durch DDr. Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 37.640,43 S brutto sA (Revisionsstreitwert 6.152,96 S brutto), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.November 1989, GZ 5 Ra 135/89-22, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.April 1989, GZ 43 Cga 24/89-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.977,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 329,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Da die im § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, ist der im allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können, auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen anzuwenden (siehe RZ 1989/16 ua). Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Soweit der Revisionswerber die Würdigung der Außerstreitstellung der Höhe der Klagsforderung durch die Vorinstanzen in Zweifel zieht, ist darauf hinzuweisen, daß dieser Außerstreitstellung der Zusatz "als lohnverrechnungstechnisch richtig errechnet" beigefügt wurde. Gemäß § 266 Abs. 2 ZPO hat das Gericht nach seinem durch sorgfältige Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu beurteilen, inwiefern durch derartige Zusätze ein solches ausdrückliches Zugeständnis aufgehoben oder in seiner Wirksamkeit beeinträchtigt wird. Die Würdigung der vorliegenden Außerstreitstellung durch die Vorinstanzen ist daher eine nicht revisible Tatfrage (8 Ob 370/72; 4 Ob 361/78).

Zutreffend ist auch die rechtliche Argumentation des Berufungsgerichtes zum Unterbleiben einer weiteren Beweisaufnahme über die Behauptung des Klägers, alle akademischen Referenten der beklagten Partei, die eine gleichartige Tätigkeit wie der Kläger verrichteten, hätten schon ab Eintritt ein Überstundenpauschale erhalten. Da der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Differenzierung in

zeitlicher Hinsicht erlaubt (vgl Arb 10.241 = DRdA 1985, 294

ÄBinderÜ = ZAS 1984/14 ÄHolzerÜ), könnte sich der Kläger zur Begründung seines Standpunktes, das Überstundenpauschale gebühre auch zu den Sonderzahlungen, nur dann auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen, wenn er bewiesen hätte, daß zugleich mit ihm oder nach ihm Mitarbeiter der Verwendungsgruppe III bei der beklagten Partei eingetreten seien, denen das Überstundenpauschale auch zu den Sonderzahlungen bereits ab Eintritt gewährt wurde. Derartiges hat der Kläger aber nicht einmal behauptet, obwohl das Beweisverfahren ergeben hat, daß die Personalkommission anläßlich der Bewilligung der Aufnahme des Klägers am 27.April 1987 beschlossen hat, neu eintretenden Mitarbeitern, die - wie etwa akademische Referenten - in Verwendungsgruppe III einzustufen sind, nicht bereits ab Beginn des Dienstverhältnisses, sondern erst ab der Unterstellung unter die DBPO das Überstundenpauschale zu gewähren, und der Kläger diese Feststellung nicht bekämpft hat.

Die Entscheidug über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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