OGH 9ObA146/00m

OGH9ObA146/00m31.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Hans Lahner und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter S*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Maximilian Ganzert und andere Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei I***** Fachgroßhandel GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Gugenberger, Rechtsanwalt in Frankenmarkt, wegen Rechnungslegung (Streitwert S 100.000) und S 570.149,23 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. März 2000, GZ 11 Ra 77/00y-10, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bei der Abgrenzung der arbeitnehmerähnlichen Personen iSd § 51 Abs 3 Z 2 ASGG von den selbstständigen Unternehmern lässt sich in Grenzfällen keine allgemein gültige Regel aufstellen. Es sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls maßgebend (RIS-Justiz RS0085540). Soweit das Rekursgericht die ausschließliche Tätigkeit des Klägers für die Beklagte, dessen erweiterter Berichtspflicht und das qualifizierte Konkurrenzverbot als Kriterien für eine wirtschaftliche Unselbständigkeit und damit Arbeitnehmerähnlichkeit angesehen hat, liegt darin jedenfalls eine vertretbare Rechtsauffassung, welche auch den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz berücksichtigt, wonach die für oder gegen die Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses sprechenden Merkmale nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit betrachtet werden müssen (RIS-Justiz RS0050842, RS0085541). Die Rekurswerberin vermag somit keine erhebliche, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Rechtsfrage aufzuzeigen.

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