OGH 9ObA138/13d

OGH9ObA138/13d26.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Mag. Andreas Hach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** U*****, vertreten durch Dr. Harald Kirchlechner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. F***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.527,71 EUR sA und Feststellung (6.000 EUR), über den „Revisionsrekurs“ der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. April 2013, GZ 8 Ra 108/12d-18, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Juli 2012, GZ 9 Cga 42/11s-14, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „Revisionsrekurs“ der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin Folge, hob das Urteil des Erstgerichts auf und trug ihm die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es nahm in seinem Beschluss keinen Ausspruch nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO auf, dass ein Rekurs zulässig ist.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der „Revisionsrekurs“ des Beklagten.

Der Rekurs ist unzulässig.

Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit dem ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, der Rekurs nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat (RIS-Justiz RS0043898).

Ein solcher Ausspruch ist hier nicht erfolgt.

Mangels eines Zulässigkeitsausspruchs gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist der als „Revisionsrekurs“ bezeichnete Rekurs jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.

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