OGH 9ObA136/98k

OGH9ObA136/98k8.7.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Norbert Riedl und Dr. Brigitte Houdek-Kern als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Renate P*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Reinhard K*****, Kaufmann,*****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 64.030,66 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Jänner 1998, GZ 15 Ra 2/98a-42, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Juli 1997, GZ 46 Cga 225/95d-32, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04,- (darin S 811,84 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Begründung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß auf deren Richtigkeit hingewiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO liegt nur vor, wenn aufgezeigt wird, daß der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 503). Die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache wird aber nur dann dargelegt, wenn der Rechtsmittelwerber vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (§ 506 Abs 2 ZPO); andernfalls ist der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek aaO Rz 9 zu § 471 und Rz 2 zu § 506). Dies ist hier der Fall:

In der Frage der Karenzierung räumt der Revisionswerber zwar ein, daß das Berufungsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung richtig wiedergegeben habe, meint jedoch, daß gerade die Abwicklung sämtlicher Ansprüche der Klägerin im Jahre 1993 ein Indiz für eine Vollbeendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen sei. Selbst wenn die Klägerin beabsichtigt habe, später wieder beim Beklagten zu arbeiten, so sei dies nicht vereinbart worden. Der Beklagte habe die Weiterbeschäftigung der Klägerin vielmehr davon abhängig gemacht, daß nicht zwischenzeitig eine Ersatzkraft gefunden werde.

In keinem dieser Punkte geht der Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt aus; so konnte eine Abrechnung sämtlicher Ansprüche der Klägerin per 30.6.1993 vom Erstgericht gerade nicht festgestellt werden (S. 7 d. Ersturteils = AS 299). Die Klägerin hatte auch nicht bloß die Absicht, nach Beendigung ihres Krankenstandes beim Beklagten weiter zu arbeiten; sie nahm vielmehr den diesbezüglichen Vorschlag des Beklagten, der nach den Feststellungen auch nicht davon abhängig war, ob der Beklagte zwischenzeitig eine Ersatzkraft finde, ausdrücklich an (S. 6 d. Ersturteils = AS 297).

Es liegen auch keine Feststellungsmängel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor (Kodek aaO Rz 5 zu § 503):

Insoweit der Revisionswerber Feststellungen zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Jahre 1995 vermißt, ist auf die Feststellung des Erstgerichtes zu verweisen, wonach die Klägerin vom 11.7. bis 10.12.1995 wegen verschiedener im Detail genannter Leiden arbeitsunfähig war (S. 9 d. Ersturteils = AS 303).

Hinsichtlich des Zeitraumes 29.6. bis 12.9.1993, in dem die Klägerin wegen eines im Ersturteil näher festgestellten Sehnenausrisses operiert wurde, bedurfte es keiner konkreten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin, weil in diesem Zeitraum das Arbeitsverhältnis ohnehin im beiderseitigen Einvernehmen karenziert war. Zur Operation wurde der Klägerin von Ärzteseite geraten, wobei festgestellt wurde, daß von Anfang an abzusehen war, daß die Behandlung mit einem längeren Krankenstand verbunden sein wird (S. 5

d. Ersturteils = AS 295). Die diesbezüglich angestellten Spekulationen des Revisionswerbers, daß "Krankschreibungen auch ohne objektive Anhaltspunkte gang und gäbe" seien, entbehren im vorliegenden Fall einer Grundlage.

Im übrigen können rechtliche Feststellungsmängel, also Fälle, in denen das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen hat (Kodek aaO Rz 4 zu § 496), nicht erfolgreich geltend gemacht werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, wenn diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen. Der unbegründeten Revision des Beklagten muß deshalb ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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