Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.396,10 S bestimmten Kosten des Verfahrens dritter Instanz (darin 566,10 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei restliche 33.115,14 S samt Anhang an Vermittlungs- und Subprovisionen und brachte vor, daß er persönlich und wirtschaftlich von der beklagten Partei abhängig und in deren Organisation eingegliedert gewesen sei.
Die beklagte Partei wandte die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Arbeits- und Sozialgerichtes Wien ein, weil der Kläger nicht wirtschaftlich unselbständig gewesen sei.
Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der vom Kläger erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit verneint, sind nach § 45 JN (idF des Art III Z 14 ZVN 1983) nicht anfechtbar, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz in derselben Gemeinde hat.
§ 45 JN ist auch im Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und dem Arbeits- und Sozialgericht anzuwenden (JBl 1986, 333) und zwar auch dann, wenn die sachliche Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes verneint wurde (9 Ob A 69/87). Hat das Gericht, das nach der Entscheidung über die Unzuständigkeit sachlich zuständig wäre, seinen Sitz in derselben Gemeinde, reicht es für den Rechtsmittelausschluß hin, daß dieses Gericht eindeutig bestimmbar ist (EvBl 1985/128; 6 Ob 591/86; 9 Ob A 69/87). Da für die vorliegende Klage für den Fall der sachlichen Unzuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien nur das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als sachlich zuständiges Gericht in Frage kommt, ist dem Erfordernis der eindeutigen Bestimmbarkeit Rechnung getragen. Die Anfechtung des die sachliche Zuständigkeit verneinenden Beschlusses des Erstgerichtes war daher unzulässig.
War aber in dieser Frage bereits die Anrufung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, ist die konforme Entscheidung der zweiten Instanz in dieser Frage umsoweniger durch den Obersten Gerichtshof überprüfbar. Aus Anlaß des unzulässigen Revisionsrekurses war daher auch der Verstoß des Gerichtes zweiter Instanz gegen die Rechtskraft des Beschlusses des Erstgerichtes nicht wahrzunehmen (vgl 9 Ob A 257/90).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Kosten der Revisionsrekursbeantwortung waren der beklagten Partei gemäß §§ 41, 50 ZPO zuzuerkennen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat.
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