OGH 9ObA133/91 (RS0051292)

OGH9ObA133/9110.7.1991

Rechtssatz

Da zur Erfüllung der Obliegenheiten einzelner Mitglieder auch "fraktionelle Tätigkeiten" (wie insbesondere die Teilnahme an den Fraktionssitzungen, die unmittelbar vor den Sitzungen des Betriebsrates überlicherweise abgehalten werden) gehören können, ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, daß Betriebsratsmitglieder auch für solche Tätigkeiten Anspruch auf Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts haben. Dem Gedanken des § 39 Abs 3 ArbVG folgend, der eine Interessenabwägung vorsieht, ist aber zu verlangen, daß fraktionelle Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, wenn sie bei entsprechender Einteilung ohne weiteres nach Arbeitsschluß oder vor Arbeitsbeginn erledigt werden können.

Normen

ArbVG §116

9 ObA 133/91OGH10.07.1991

Veröff: SZ 64/99 = ZAS 1992/16 S 131 (Resch) = RdW 1992,20 = WBl 1991,392 = Arb 10951 = ecolex 1991,799

9 ObA 72/18fOGH30.10.2018

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_009OBA00133_9100000_006

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